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Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Düsseldorf

Dienstleistung im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Kündigungsschutzklage - Ihr Mittel gegen ungerechte Kündigung

Ihnen droht die Kündigung oder sie haben eine Kündigung bereits erhalten? Hat man Ihnen keine Kündigungsgründe genannt oder haben Sie Zweifel, ob die Kündigungsgründe stimmen oder für eine Kündigung ausreichen? Häufig sind Kündigungen unwirksam, weil die gesetzlichen Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer Kündigung sehr hoch sind. Die Erfolgschancen, sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren zu können, sind also gut.

Ich weiß aufgrund meiner langjährigen Praxis und einer Vielzahl von Gesprächen mit meinen Mandanten, wie belastend eine Kündigung sein kann; immerhin hängt an dem Arbeitsverhältnis oft der Lebensunterhalt der Familie und auch soziale Beziehungen. Wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten landet, kann dies schnell nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme mit sich bringen. Es ist daher umso wichtiger, einen professionellen Rat zu suchen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß ich, wie sich Arbeitnehmer erfolgreich gegen die Kündigung wehren können. Wichtig ist, dass sie umgehend handeln, denn im Arbeitsrecht gilt eine kurze Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage von nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Wer innerhalb dieser Frist seine Klage nicht beim Arbeitsgericht erhoben hat, kann die Unwirksamkeit nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

So wehren Sie sich erfolgreich

Damit wir Sie erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage verteidigen können, sind folgende Dinge zu beachten:

Klagefrist

  • Sie müssen innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Klage beim Arbeitsgericht erheben.

  • Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam.

  • Nur in seltenen Ausnahmefällen reicht auch eine später erhobene Klage.

Arbeitsamt

  • Wenn Sie Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit erhalten möchten, sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.

  • Versäumen Sie die Frist, droht Ihnen eine Sperrzeit bei Bezug von Arbeitslosengeld.

Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie Nachweise über den Grad der Behinderung, einer Gleichstellung oder eine Schwangerschaft unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber ein. Sie können einen Schutz vor einer Kündigung vermitteln.

  • Etwaiger Sonderkündigungsschutz bedeutet nicht, dass Sie sich nicht gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht fristgerecht wehren müsste.

Betriebsrat (soweit vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.

  • Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören und diesem die Kündigungsgründe darlegen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht das Ihre Chancen, bis zu einer rechtlichen Klärung durch das Arbeitsgericht weiterbeschäftigt z uwerden.

Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Seien Sie achtsam, wenn Sie Aufhebungsverträge oder Abwicklungsverträge oder sonstige Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Kündigung unterschreiben sollen. Nehmen Sie sich immer die nötige Zeit zum Überlegen und idealerweise auch, um sich kompetenten Rechtsrat einzuholen.

  • Aufhebungsverträge können zwar einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits führen sie im Regelfall zu einer Sperrfrist bei Bezug von Arbeitslosengeld und einer Verkürzung der Bezugsdauer um ein Viertel.

  • Schließen Sie immer nur schriftliche Vereinbarungen. Mündliche Verabredungen sind oft unwirksam.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Bei einer Kündigung stehe ich an Ihrer Seite, damit Sie bestmöglich Ihre Ansprüche geltend machen und gegen den Arbeitgeber durchsetzen können. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung und Prozesserfahrung beraten und vertreten ich Sie im Kündigungsschutzprozess: vom örtlich zuständigen Arbeitsgericht bis zum Bundesarbeitsgericht, wenn es sein muss. 

Ich kann für Sie die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden sowie Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen, damit Sie in dieser schwierigen Phase möglichst wenn Sorgen und Stress haben. Gerne besprechen wir vorab die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Sie berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf der Grundlage eines sogenannten Streitwertes. Die konkrete Höhe der Kosten hängt von den Ansprüchen ab, die geltend gemacht werden und muss in jedem Einzelfall berechnet werden. Sie hängt auch davon ab, ob das Arbeitsgericht ein Urteil fällen oder das Verfahren vorher anderweitig beendet wird.
Die Klagefrist beträgt nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 3 Wochen. Wird später eine Klage erhoben, dann gilt die Kündigung, auch wenn sie sozial ungerechtfertigt war, als wirksam. Die Klage wird dann als unbegründet abgewiesen.
Während eine außerordentliche das Arbeitsverhältnis sofort beendet, daher wird sie auch fristlose Kündigung genannt, wird bei einer ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Daher wird letztere auch als fristgerechte Kündigung bezeichnet. Im Kündigungsschreiben muss der Grund für eine Kündigung nicht genannt werden.

Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie ist abhängig von der Dauer Betriebszugehörigkeit und reicht von 1 bis 7 Monaten. Diese Frist kann durch Tarifvertrag oder durch Arbeitsvertrag geändert werden. 

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Auch diese Frist kann einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag geändert werden. Innerhalb der vereinbarten Probezeit können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt die Kündigung der Schriftform. Das heißt, das Kündigungsschreiben muss auf Papier vorliegen und händisch unterschrieben sein. Die elektronische Form (wie SMS, E-Mail, PDF, elektronische Signaturen) sind ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht ist für alle zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere für die Kündigungsschutzklage, sachlich zuständig. Örtlich ist das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeit verrichtet (am sog. Leistungsort). Es kann auch das Arbeitsgericht gewählt werden, an dem das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Sitz hat.
Das Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei müssen nicht die Kündigungsfristen oder eine Sozialauswahl beachtet werden, die Vertragsparteien sind frei darin, die Konditionen der Beendigung frei zu wählen und zu vereinbaren. So kann hier eine Abfindungszahlung vereinbart werden. Allerdings muss die Schriftform wie bei einem Kündigungsschreiben eingehalten werden. Wird jedoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ohne einen wichtigen Grund zu haben, droht eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I und eine Verkürzung der Bezugsdauer um ein Viertel.
In einem Abwicklungsvertrag, der erst nach Ausspruch und Zugang einer Kündigung abgeschlossen wird, werden die Bedingungen vereinbart, die bei der Abwicklung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten sind. Für einen solchen Abwicklungsvertrag muss das gleiche beachtet werden, wie bei einem Aufhebungsvertrag.

Ein Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach einer Kündigung. Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist in der Regel das Ergebnis einer Verhandlung, wonach der Arbeitgeber das Risiko abkauft, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren und den Arbeitnehmer wieder einstellen zu müssen. 

In Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Auch ein sog. Auflösungsantrag kann einen Anspruch auf eine Abfindung vermitteln. Ein Anspruch kann auch in einem Aufhebungsvertrag oder in einer Abwicklungsvereinbarung vereinbart werden. Und schließlich kann der Arbeitgeber eine Kündigung mit einem Angebot auf Zahlung einer Abfindung für den Fall aussprechen, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Erhebt der Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung die Kündigungsschutzklage, wird das Arbeitsverhältnis zunächst so behandelt, als wäre die Kündigung wirksam. Das bedeutet, es endet bei einer fristlosen Kündigung am Tag nach Zugang der Kündigung, und bei einer fristgerechten Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber wird dann den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung abmelden und kein Gehalt mehr zahlen. Er muss den Arbeitnehmer über diese Termine hinaus auch nicht mehr beschäftigen.

Wird nach Erhebung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, dann wird das Arbeitsverhältnis rückwirkend so behandelt, als wäre es nicht gekündigt worden. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer rückwirkend bei der Sozialversicherung wieder an und zahlt den Lohn nach.

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