burgmer arbeitsrecht

Darlegungs- und Beweislast bei Befristungsabrede

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Ende des Arbeitsverhältnisses wurde zweimal hinausgeschoben

Klägerin und Beklagte hatten am 01.09.2011 einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der zweimal verlängert wurde. Die letzte in Aussicht gestellte Verlängerung bis 31.12.2013 wurde von der beklagten Arbeitgeberin dergestalt modifiziert, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 31.08.2013 vorverlegt wurde. Die Arbeitnehmerin wandte sich kurz vor Ablauf der Befristung und endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Verkürzung und insistierte auf Einhaltung der letzten Befristung bis zum 31.12.2013. Dies jedoch ohne Erfolg, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Befristung zum 31.08.2013 zur Überzeugung des Gerichts darlegen und somit ihrer Darlegungs- und Beweislast genügen konnte, Urteil des LArbG Hamm vom 30.06.2014, 10 Sa 290/14. Die Parteien vereinbarten am 21.05.2012 eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012. Am 13.09.2012 teilte die Beklagte schriftlich mit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet werde. Am 24.09.2012 unterzeichneten die Parteien jedoch eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin lediglich bis zum 31.08.2013 verlängert werden sollte. Die Klägerin ließ diese Willenserklärung mit Schreiben vom 22.08.2013 anfechten. Sie war der Auffassung, die Befristung zum 31.08.2013 sei unwirksam, weil durch das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 bereits rechtsverbindlich eine Verlängerung der Befristung bis zum 31.12.2013 geregelt worden sei. Im Übrigen habe sie den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 erst mit Schreiben der Beklagten vom 10.07.2013 erhalten.

Arbeitgeberin konnte ihrer Darlegungs- und Beweislast genügen

Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer wirksamen Befristung trägt die Partei, die hieraus für sich eine günstige Rechtsfolge herleiten möchte. Dies war vorliegend die Beklagte, die von einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses profitierte. Sie trug vor, dass das Schreiben vom 13.09.2012 noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrags enthalten habe. Ein etwaiges Angebot habe die Klägerin (Arbeitnehmerin) auch nicht angenommen. Vielmehr sei die Verlängerungsvereinbarung vom 24.09.2012 von beiden Parteien schriftlich unterzeichnet worden, wofür die Beklagte einen Zeugen und den entsprechenden Urkundsbeweis anbieten konnte. Auch sei der Befristungsablauf zum 31.08.2013 am 09.10.2012 in die Stammakte der Klägerin eingepflegt worden und die Mitarbeitervertretung sei am 19.09.2012 hierzu angehört worden und habe später ihr Einverständnis zur Befristung bis 31.08.2012 erklärt. Das LArbG Hamm kam nach alledem zu der Überzeugung, dass die Parteien keine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 vereinbart hatten. Gegen diese Entscheidung ist Revision zum BAG eingelegt, Az.: 7 AZR 535/14.

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