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BAG zur Ausschlussfrist für Schmerzensgeld nach Mobbing

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Klägerin trug erhebliche Verfehlungen ihres Vorgesetzten vor

Die Klägerin hatte die Tankstelle ihrer Eltern bis zur Übernahme durch einen anderen Betreiber geleitet. Ihr neuer Arbeitsvertrag an selber Wirkstätte wurde auf ein Jahr befristet. Er sah eine Ausschlussfrist von drei Monaten für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor. Die Revisionsführerin erstattete im März 2010 eine Strafanzeige gegen ihren neuen Vorgesetzten wegen Beleidigung und sexueller Nötigung. Im August 2010 klagte sie auf € 5000,00 Schmerzensgeld und blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das BAG hingegen gab ihrer Revision mit Urteil vom 26.06.2013, 8 AZR 280/12, statt und verwies zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Die Klägerin ließ sich ein, fast täglich als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet worden zu sein. Der Vorgesetzte habe ihr unterstellt, zu Unrecht Überstunden abgerechnet zu haben. Außerdem habe er sie dazu gezwungen, einer Vorführung des Musikvideos zu dem Titel „Pussy Video“ der Gruppe Rammstein beizuwohnen. Nach einem Überfall auf die Tankstelle hätten sie und andere Mitarbeiter sich anhören müssen, sie seien zu „blöd“ gewesen, den Täter dingfest zu machen. Die Klägerin erkrankte nach einigen Monaten im neuen Job bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2010 durchgehend arbeitsunfähig. Sie erhob Ende August 2010 Klage beim Arbeitsgericht und forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5000,00. Die Klage wurde der Beklagten nach Ablauf der Dreimonatsfrist Anfang September zugestellt. Sie forderte Klageabweisung mit der Begründung, die Klägerin habe die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, nicht gewahrt. Die angesprochene Klausel war Bestandteil des Formulararbeitsvertrags und sah eine Frist von drei Monaten zur schriftlichen Erhebung der Ansprüche gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei vor.

Kein formularmäßiger Ausschluss der Vorsatzhaftung für einen Erfüllungsgehilfen

Das BAG stellte klar, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist dem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht entgegenstehe, was das Landesarbeitsgericht bei seiner erneuten Entscheidung in dieser Sache zu berücksichtigen habe. Die Vertragsparteien würden bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist vor allem an laufende Entgeltansprüche, nicht jedoch an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden denken. Gemäß § 202 Abs. 1 BGB könne die Verjährung bei der Haftung für Vorsatz nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert oder gar ausgeschlossen werden. Die Vorschrift gelte nicht nur für Verjährungsvereinbarungen, sondern auch für Ausschlussfristen. Hinzu komme die Regelung des § 276 Abs. 3 BGB, die es grundsätzlich verbiete, dem Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes im Vorhinein zu erlassen. Die im Formulararbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel sei im Lichte der vorgenannten Vorschriften auszulegen, wonach eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote und Gebote erfasst seien, regelmäßig gerade nicht von den Vertragsparteien gewollt sei.

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