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Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kläger forderte Schmerzensgeld und einen monatlichen Schmerzensgeldrentenanspruch

Das LArbG Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 20.08.2013, 13 Sa 269/13, mit der Frage beschäftigt, ob das Werfen mit einem zehn Gramm schweren Wuchtgewicht in einer Autowerkstatt, das einen Kollegen schwer am Auge trifft, noch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII darstellt. Die betriebliche Tätigkeit wurde verneint, so dass ein Schmerzensgeldanspruch als „Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften“ nach SGB VII nicht ausgeschlossen war. Es besteht höchstrichterlich Einigkeit, dass der Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zwar weit auszulegen ist, jedoch dort aufhört, wo bei objektiver Betrachtungsweise, unter Beachtung der Verkehrsüblichkeit, eine Handlung nicht mehr typisch ist für die betrieblichen Abläufe, sondern vielmehr als „Exzess“ außerhalb des Betriebsinteresses steht. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe das Gewicht vorsätzlich geworfen, um ihn zu verletzen. Wäre dies zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen gewesen, hätte ein weiteres Einfalltor ins Zivilrecht vorgelegen, um Schmerzensgeld beanspruchen zu können. Das LArbG verneinte jedoch die vorsätzliche Schädigung aufgrund des konkreten Geschehensablaufs, so dass es einzig auf das Merkmal der „betrieblichen Tätigkeit“ ankam. Dass diese überschritten wurde, sei im vorliegenden Fall besonders deutlich geworden. Es habe sich bei dem Wurf nämlich um eine Exzesshandlung jenseits der Betriebsüblichkeit gehandelt, so das LArbG, das einen monatlichen Schmerzensgeldrentenanspruch verneinte. Es sei wohl nicht zu erwarten, dass der Kläger ständig mit die Lebensführung beeinträchtigenden Schmerzen werde leben müssen. Gleichwohl habe er Anspruch auf ein einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000, denn die zugefügte Verletzung am Auge sei schwerwiegend. Das könne schon daraus geschlossen werden, dass sich der Kläger mehreren operativen Eingriffen unterziehen musste. Es verbleibe überdies auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmungsfähigkeit, so dass das Schmerzensgeld auch der Höhe nach angemessen sei.

Schmerzensgeldanspruch und gesetzliche Unfallversicherung stehen ausnahmsweise nebeneinander

Der unmittelbar erlittene Personenschaden wurde zwar von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, so dass der Kläger nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers angewiesen war, was beispielsweise Heilbehandlungskosten betraf. Daneben griff jedoch wegen der fehlenden betrieblichen Tätigkeit das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 S.2 SGB VII zugunsten des beklagten Schädigers nicht ein. Er musste Ersatz für erlittene immaterielle Schäden leisten, namentlich Schmerzensgeld zahlen, worin die Besonderheit des Falles lag. Das LArbG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass sich gegebenenfalls auch das BAG mit dem Fall auseinandersetzen wird.

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