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Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung unwirksam

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Es fehlt die Vergütungsabrede

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer für Mehrarbeit, zu der er arbeitsvertraglich verpflichtet ist, keine gesonderte Vergütung erhält, ist nicht klar und verständlich und daher unwirksam. Dies entschied das BAG (Aktenzeichen: 5 AZR 765/10). In dem vom Arbeitgeber formulierten Arbeitsvertrag gab es eine Klausel, nach der Mehrarbeit auch an Sonn- und Feiertagen nicht vergütet wird. Dies verstößt nach dem BAG gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Regelung nicht klar und verständlich sei. Damit fehle es an einer Vergütungsabrede. Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel sei nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukomme“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen müsse.

Die Vergütung erfolgt nach § 612 Abs. 1 BGB nur bei einer Vergütungserwartung

Ob die Mehrarbeit nach § 612 Abs. 1 BGB vergütet wird, hängt nach dem BAG aber entscheidend davon ab, ob eine Vergütungserwartung besteht. Nicht jede Mehrarbeit ist demnach zu vergüten. Bei der Vergütungserwartung sei insbesondere die Verkehrssitte, die Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistung sowie die Stellung der Beteiligten zueinander zu berücksichtigen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankomme.

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