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Ablehnung Bewerbung: Auskunftsanspruch

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Ablehnung Bewerbung: Auskunftsanspruch

Hat der Bewerber bei Ablehnung seiner Bewerbung einen Auskunftsanspruch darüber, wer an seiner Stelle eingestellt wurde?

[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Grundsätzlich kein Anspruch ‚ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]
Nein, ein abgelehnter Bewerber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über die Vergabe der Stelle, auf die er sich vergebens beworben hat. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil von 2012.
Relevant kann eine Auskunft über die Vergabe der betreffenden Stelle sein, wenn der abgelehnte Bewerber bei seiner Ablehnung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vermutet. Letzteres trifft Regelungen gegen Diskriminierung unter anderem im arbeitsrechtlichen Kontext.
[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Mehrfach vergeblich beworben‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]
Im zu entscheidenden Fall klagte eine damals 45-jährige Arbeitnehmerin, die in Russland geboren wurde. Sie bewarb sich mehrfach vergeblich auf eine Stelle als Softwareentwicklerin. Nachdem der Arbeitgeber ihre Bewerbungen ohne nähere Begründung ablehnte, reichte sie Klage vor einem deutschen Arbeitsgericht ein.
Als der Fall das Bundesarbeitsgericht erreichte, legte dieses die o.g. Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.
[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Das Urteil des EuGH‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]
Der EuGH entschied, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgelehnten Bewerbern auch dann keinen Anspruch zusprechen, über die Vergabe der in Rede stehenden Stelle informiert zu werden, wenn der Bewerber schlüssig darlegt, dass er die Voraussetzungen für die betreffende Stelle erfüllt. Somit hat der abgelehnte Bewerber erst recht keinen Anspruch darauf, Angaben über die eingestellte Person selbst oder Gründe für deren Einstellung zu erhalten.
Der EuGH betonte jedoch auch, dass die Verweigerung jeglicher Informationserteilung über die Vergabe der betreffenden Stelle mitunter als Indiz für eine diskriminierende Ablehnung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gewertet kann kann.
Einen weiteren Rechtstipp zum Thema Bewerbung finden Sie hier.

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