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Kündigung im Aufhebungsvertrag: Schriftlich und unterschrieben

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kündigung im Aufhebungsvertrag erklärt

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen häufig sogenannte Aufhebungsverträge, mithilfe derer die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Zukunft geregelt wird. So sollen Kündigungen vermieden oder Rechtsstreits beigelegt werden. Oftmals enthalten solche Verträge Klauseln, die dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch vor dem im Vertrag vorgesehen Datum ermöglichen. Dies soll dem Arbeitnehmer den Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis erleichtern.
Möchte der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheiden, muss er dies gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Man ging bisher davon aus, dass die Mitteilung via Telefon, E-Mail oder Fax genügen würde. Formerfordernisse sah man also nicht.

Schriftformerfordernis auch bei Kündigung im Aufhebungsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2015 aber entschieden, dass die Erklärung des Arbeitnehmers zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch im Rahmen eines Ausscheidungsvertrags eine gewöhnliche Kündigung darstellt. Somit ist die Schriftform zu wahren. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Erklärung schriftlich und eigenhändig unterschrieben im Original beim Arbeitgeber einreichen muss. Andernfalls ist die Erklärung unwirksam.
Das Schriftformerfordernis hat unter anderem den Zweck, dass der Arbeitnehmer nicht unüberlegt und übereilt seine Kündigung erklärt.

Per Telefax gekündigt

Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der den Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen in einigen Monaten vorsah. Dem Arbeitnehmer stand es frei, vorzeitig auszuscheiden. Diesen Wunsch teilte er seinem Arbeitgeber per Telefax mit. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Erklärung aus den oben dargestellten Gründen jedoch für unwirksam.
Zum vollständigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015, AZ: 6 AZR 709/14) finden Sie hier.

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