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Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und für Eltern in Elternzeit

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und für Eltern in Elternzeit

Nach der derzeitigen Gesetzeslage kann einer werdenden Mutter ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert bleiben. Auch möchte man psychische Belastungen für die Betroffenen vermeiden, die ein möglicher Kündigungsschutzprozess gegenüber dem Arbeitgeber während der Schwangerschaft mit sich bringen könnte. Voraussetzung für das Entstehen dieses Schutzes ist allerdings, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Spricht ein unwissender Arbeitgeber gegenüber einer Schwangeren eine Kündigung aus, so muss der Kündigende innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft aufgeklärt werden. Versäumt die Frau diese Mitteilungsfrist vorsätzlich oder fahrlässig, entfällt ihr Sonderkündigungsschutz.

Ausnahmsweise Zulässigkeit der Kündigung

Der Kündigungsschutz von Schwangeren besteht allerdings nicht uneingeschränkt. In „besonderen Fällen“ kann auch während der Schwangerschaft oder kurz nach der Entbindung wirksam gekündigt werden. Zulässig ist dies allerdings nur, wenn der Kündigungsgrund in keiner Verbindung zu der Schwangerschaft der Frau steht. Außergewöhnliche Umstände müssen es zudem rechtfertigen, die grundsätzlich vorrangigen Interessen der Frau hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen. Kann beispielsweise die Arbeitnehmerin eine mehrwöchige, unentschuldigte Abwesenheit nicht glaubhaft mit ihrer Schwangerschaft begründen, kann hierin eine Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz liegen. Auch schwere Verfehlungen wie Diebstähle oder Unterschlagungen am Arbeitsplatz bilden möglicherweise „besondere Fälle“.
Die Kündigung bedarf während der Schwangerschaft der behördlichen Genehmigung. Die in NRW zuständige Behörde finden Sie hier. 

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die verantwortlich für die Betreuung von Kindern bis maximal drei Jahren sind, haben einen Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber. Während der Elternzeit sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gänzlich oder teilweise von ihrer Arbeit freigestellt. In dieser Phase bleiben sie zwar unbezahlt; nach Beendigung der Elternzeit jedoch haben sie einen Anspruch darauf, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren.
Auch diese Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, sodass eine Kündigung ihnen gegenüber nur in Ausnahmefällen wirksam ist. Es gelten ähnlich hohe Anforderungen wie beim Kündigungsschutz der Schwangeren. Insbesondere in Fällen, in denen der beschäftigende Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen Stellen streichen oder gar ganze Abteilungen schließen muss, kann eine Kündigung wirksam sein. Ausnahmen können sich daneben auch aus grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ergeben.

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