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Sozialkassenverfahren im Baugewerbe: Für viele entfällt Beitragspflicht

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Tarifvertrag regelt Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Der VTV ist seinerzeit zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. vereinbart worden. Er regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Demnach gibt es im Baugewerbe eine eigene Sozialkasse, die SOKA-BAU, zu deren Leistungsumfang neben Urlaubs- und Lohnausgleichszahlungen auch Ausbildungsförderung und betriebliche Altersvorsorge gehören. Die SOKA-BAU finanziert sich über Beiträge der Arbeitgeber.

Tarifvertrag auf alle Arbeitgeber der Branche erstreckt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte auf Antrag der Tarifvertragsparteien den VTV im März 2014 für allgemeinverbindlich erklärt. Eine solche Allgemeinverbindlicherklärung war nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 5 des Tarifvertragsgesetzes dann möglich, wenn „1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.“
Infolge der Allgemeinverbindlicherklärung waren ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien an den VTV gebunden, sondern alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich des Baugewerbes. Somit zahlten ab März 2014 etwa auch solche Arbeitgeber einen Beitrag an die SOKA-BAU, die selbst nicht tarifgebunden waren.

Keine Grundlage für Allgemeinverbindlicherklärung

Einige dieser Arbeitgeber wehrten sich gegen die Allgemeinverbindlicherklärung und hatten nun vor dem BAG Erfolg. Das BAG stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht vorlagen. Es habe keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegeben, dass zum Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.

Auch in der Vergangenheit keine Beitragspflicht

Die Entscheidung des BAG über die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung wirkt unmittelbar für und gegen jedermann (§ 98 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes). Dies bedeutet, dass für nicht tarifgebundene Arbeitgeber weder in der Vergangenheit, noch künftig eine Beitragspflicht bestand. Kompliziert wird es daher nun sowohl für viele Arbeitgeber, als auch für die SOKA-BAU, wenn Beiträge und etwaige Leistungen zurückgefordert werden müssen. Zu den Details der Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Leistungen und Beiträgen hatte das BAG in diesem Verfahren aber nicht zu entscheiden.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 48/15)
Sollten Sie vom Urteil des BAG betroffen sein, beraten wir Sie gerne umfassend bei der Rückerstattung Ihrer Beiträge.

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