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Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit angesetzt

Über diese Frage stritten sich ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Der klagende Arbeitnehmer war bei der Beklagten im Pflegebereich tätig. Von Dezember 2013 bis Februar 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Der Arbeitgeber lud ihn im Dezember 2013 zu einem Personalgespräch ein, welches der Kläger mit Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ablehnte. Eine weitere Einladung zum Personalgespräch erfolgte für Februar 2014. Auch diese Einladung lehnte der Kläger ab. Daraufhin wurde er von der Beklagten abgemahnt. Gegen diese Abmahnung wandte sich der Kläger – in der ersten und zweiten Instanz jeweils mit Erfolg. Die Beklagte legte daraufhin Revision zum BAG ein.

Dringendes betriebliches Interesse erforderlich

Dieses bestätigte nun die vorinstanzlichen Urteile. Zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gehört auch die Teilnahme an Personalgesprächen. Ort, Zeit und Datum solcher Gespräche kann dabei der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes festlegen. Während der Arbeitsunfähigkeit, so nun das BAG, müsse der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht jedoch gerade nicht nachkommen und sei daher auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen.
Zwar dürfe der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen, um etwa die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung nach der Arbeitsunfähigkeit zu erwägen – dies aber nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Kontaktaufnahme darlege. Nur in Ausnahmefällen könne der Arbeitnehmer auch in den Betrieb zitiert werden – etwa bei dringenden betrieblichen Gründen –, und zwar nur dann, wenn seine Erkrankung dies zuließe. Solche Gründe hatte die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Die Abmahnung des Klägers war daher zu Unrecht erfolgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15.

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