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Bundesrat stimmt Entgelttransparenzgesetz und Reform des Mutterschutzes zu

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Bevorstehende Änderungen durch das Entgelttransparenzgesetz

Das Entgelttransparenzgesetz zielt auf die Förderung der Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen ab. Gleiche oder gleichwertige Arbeit soll gleich entlohnt und dadurch die – laut statistischem Bundesamt bestehende – Lohnlücke von 21 Prozent zwischen Männern und Frauen bereinigt werden. Zur Förderung dieses Zwecks enthält das Gesetz verschiedene Elemente:
Zentrale Bedeutung kommt dem individuellen Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer/innen gegen den Arbeitgeber zu. In Betrieben ab 200 Arbeitnehmern kann der einzelne Arbeitnehmer Informationen dazu einfordern, nach welchen Kriterien und Verfahren die Entgeltfindung stattfindet. Insbesondere kann Auskunft über das durchschnittliche Bruttoeinkommen einer Vergleichsgruppe, bestehend aus mindestens 6 Personen des anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Tätigkeit, verlangt werden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist der Auskunftsanspruch grundsätzlich an diesen zu richten. Andernfalls kann er direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Zudem werden Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten dazu aufgefordert, durch betriebliche Prüfverfahren die von ihnen angewandten Engeltstrukturen auf die Einhaltung des Gleichheitsgebotes hin zu kontrollieren. Betriebe mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zudem zur Erstellung eines Lageberichts gemäß nach §§ 264, 289 HGB verpflichtet sind, werden darüber hinaus Dokumentationspflichten über den Stand von Gleichstellung und Entgeltgleichheit auferlegt. Dabei müssen Maßnahmen zur Förderung und Erreichung dieser Ziele aufgezeigt werden.
Über das Entgelttransparenzgesetz haben wir bereits in der ZDF-Sendung Volle Kanne informiert.

Die Neuregelung des Mutterschutzes

Mit den Neuregelungen im Mutterschutzgesetz wird der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Künftig sollen auch Frauen in betrieblicher Berufsbildung, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen unter dem Schutz des Gesetzes stehen. Daneben soll die Mutterschutzzeit für Mütter von Kindern mit Behinderungen von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt angehoben werden. Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten nun Kündigungsschutz.
Die Neuregelung soll den Arbeitgeber zudem verpflichten, sämtliche ihm mögliche Maßnahmen auszuschöpfen, um die Mutter und ihr ungeborenes Kind an ihrer Arbeitsstätte zu schützen. Betriebliche Beschäftigungsverbote zum Schutz von Mutter und Kind sollen die ultima ratio sein. Sie werden nur dann wirksam, wenn alle dem Arbeitgeber möglichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren unmöglich sind.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll nunmehr weitgehend nicht mehr gegen den Willen der Schwangeren verboten werden können. Insoweit sieht das Gesetz eine Lockerung des bisherigen Schutzes vor.

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