burgmer arbeitsrecht

Presseveröffentlichung: Zählt das Umziehen zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellt?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Presseveröffentlichung: Zählt das Umziehen zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellt?

Herr Rechtsanwalt Jens Niehl, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat einen Artikel für die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) verfasst, der am 1. April veröffentlicht wurde.  
„Mein Arbeitgeber stellt Arbeitskleidung zur Verfügung. Zählt das Umziehen zur Arbeitszeit?
Die Frage kann nicht ohne Weiteres mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden. Muss die Arbeitskleidung auf Anweisung des Arbeitgebers ausschließlich in seinem Interesse getragen werden, ist die Antwort „ja, der Arbeitgeber muss bezahlen.“
Im alleinigen Arbeitgeberinteresse liegt das Tragen von Arbeitskleidung beispielsweise dann, wenn die Kleidung einem einheitlichen Erscheinungsbild gegenüber Kunden dient.  Insbesondere, wenn sich die Kleidung durch Aufschriften, Firmenlogos eindeutig einem Unternehmen oder einer Tätigkeit zuordnen lasse, habe der Arbeitnehmer kein eigenes Interesse daran, der ganzen Welt kundzutun, für wen er arbeite und dadurch gleichzeitig die Werbetrommel für das Unternehmen zu rühren, so die Gerichte.
In einem solchen Fall erfolge das Umkleiden im Betrieb somit auf Anordnung des Arbeitgebers und sei somit zu vergüten. Überspitzt ausgedrückt: der Arbeitnehmer muss sich in seiner Freizeit und auf dem Weg zur Arbeit nicht zum „Clown“ machen.
Die Rechtsprechung geht so weit, dass sie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer annimmt, wenn diese eindeutig zuordenbare und besonders auffällige Arbeitskleidung auf dem Weg zu oder von der Arbeit tragen müssten.
Der Aspekt der Zuordenbarkeit der Kleidung zu einem Arbeitgeber war allerdings deshalb auch der Grund, warum das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten für das Tragen weißer Krankenhauskleidung jüngst verneinte. Denn aus dem äußeren Erscheinungsbild der für einen großen Teil aller Gesundheitsberufe typischen weißen Dienstkleidung ergebe sich keine „Fremdnützigkeit“. Zwar könne man eine rein weiße Dienstkleidung im öffentlichen Straßenbild durchaus als auffällig bezeichnen. Da die weiße Berufskleidung aber auch etwa bei Apothekern, Physiotherapeuten und privaten Arztpraxen üblich sei, lasse sich eine Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbild oder einem bestimmten Arbeitgeber daran nicht festmachen.
Fazit: Wie so oft, hängt die abschließende Beantwortung der Frage vom Einzelfall ab. Im Zweifel muss ein Arbeitsgericht über die Vergütungspflicht entscheiden. Je eindeutiger das Erscheinungsbild der Kleidung einem Arbeitgeber zugeordnet werden kann und je auffälliger diese ist, desto wahrscheinlicher ist das Umziehen Teil der Arbeitszeit.
Jens Niehl LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei burgmer rechtsanwälte in Düsseldorf.“

Jetzt Anfrage stellen

Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr Rechtsanwalt

Rechtsanwalt-Christoph-J-Burgmer-2500x1667

Rechtsgebiet

Streit-im-Büro-2-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen