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Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Apotheker klagt auf Wiedereinstellung

Im konkreten Fall wurde einem angestellten Apotheker von der Betreiberin der Apotheke zum 30.6.2014 gekündigt. Sie begründete die Kündigung damit, die Apotheke aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen zu können. Neben dem Kläger waren zu dieser Zeit noch insgesamt 6 weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Drei dieser Angestellten beschäftigte die Betreiberin noch weiter, bis sie die Apotheke am 15.7.2014 verkaufte. Dabei wurden die Arbeitsverhältnisse der drei Mitarbeiter übernommen.
Der Kläger klagte daraufhin gegen die neue Betreiberin der Apotheke. Er wollte erreichen, dass die neue Betreiberin mit ihm einen Arbeitsvertrag schließt und ihn weiterbeschäftigt (sog. Wiedereinstellungsanspruch). Seine Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.

BAG: Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Zwar bestätigte das BAG die Grundsätze eines Wiedereinstellungsanspruchs im Fall einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung. Danach komme ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 242 BGB in Betracht, wenn noch vor Ablauf der Kündigungsfrist die Gründe für die Kündigung entfielen und sich daraus eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergebe.
Klassischer Fall ist der Betriebsübergang: Einem Arbeitnehmer wird betriebsbedingt gekündigt, weil der Betrieb kurz vor dem Aus steht. Wider erwartend findet sich noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Käufer für den Betrieb, der nun fortgesetzt werden kann. Der Arbeitnehmer hat dann grundsätzlich einen Anspruch darauf, im zu veräußernden Betrieb weiter beschäftigt zu werden.
Vorliegend liege durch den Verkauf der Apotheke zwar genau dieser Sachverhalt vor, mangels Anwendbarkeit des KSchG könne der Arbeitnehmer den Wiedereinstellungsanspruch aber trotzdem nicht geltend machen. Hintergrund ist Folgender:
Auf das KSchG könne sich gem. §§ 1, 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG nur derjenige Arbeitnehmer berufen, dessen Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate mit demselben Betrieb bestanden habe und dessen Betrieb (zumindest bei Neueinstellung nach dem 31.12.2003) mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftige.
Vorliegend sei der klagende Arbeitnehmer zwar bereits seit mehr als sechs Monaten bei der Arbeitgeberin beschäftigt, allerdings hätten in dem Betrieb nur insgesamt 7 Arbeitnehmer gearbeitet. Da der Betrieb erst nach 2004 aufgenommen worden sei, würde vorliegend somit die erforderliche Anzahl von 10 Arbeitnehmern unterschritten. Eine Anwendung des KSchG sei daher ausgeschlossen.
Generell ist der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben sehr eingeschränkt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2017 – 8 AZR 845/15

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