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Rückzahlung einer Sonderzuwendung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Die Bedeutung des Tarifvertrages und die Beachtung der Berufsfreiheit

Ein Tarifvertrag wird zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossen. Hierzu gehören auf der Seite der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, auf der anderen Seite die Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Tarifverträge regeln das Arbeitsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag. Sie enthalten insbesondere Bestimmungen zur Vergütung oder zu sonstigen Zuwendungen.
Die freie Gestaltung eines solchen Tarifvertrages wird dabei durch das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 GG (Grundgesetz) geschützt. Allerdings dürfen die tarifvertraglichen Regelungen ihrerseits auch nicht gegen die Grundrechte der Arbeitnehmer verstoßen. Vor allem darf nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen werden. Diese sichert das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben.

Zum Sachverhalt: Arbeitnehmer verweigert Rückzahlung einer Sonderzuwendung nach Kündigung

Im konkreten Fall arbeitete der beklagte Arbeitnehmer als Busfahrer für ein Verkehrsunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser sah eine Sonderzuwendung vor, die jährlich bis zum 1. Dezember geleistet werden sollte. Allerdings musste der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag den erhaltenen Betrag zurückzahlen, wenn er bis zum 31. März des folgenden Jahres das Arbeitsverhältnis auflösen sollte, indem er kündigte oder durch eigenes Verschulden ausschied.
Der Busfahrer kündigte sein Beschäftigungsverhältnis vorliegend zum Januar. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber die bereits geleistete Sonderzahlung zurück. Dies lehnte der Arbeitnehmer jedoch ab. Er war der Ansicht, dass die Rückzahlungsverpflichtung im Tarifvertrag unwirksam sei, weil sie gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoße.

Zur Entscheidung: Tarifvertragliche Rückzahlungspflicht ist wirksam

Das BAG entschied, dass die Tarifregelung wirksam sei.
Sie verletze nicht die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und verstoße somit auch nicht gegen das Grundgesetz. Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit eines Tarifvertrages werde grundgesetzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Dies bedeute, dass die Tarifvertragsparteien nicht dazu verpflichtet seien, stets die vernünftigste oder gerechteste Regelung zu treffen. Es genüge vielmehr, wenn es irgendeinen nachvollziehbaren Grund für die getroffene Entscheidung gebe.
Dabei bestätigte das BAG, dass die vorliegende Tarifklausel zwar in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eingreife. Die Berufsfreiheit schütze nämlich auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, beizubehalten oder aber auch aufzugeben. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig sei. Dies sei hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hätten vorliegend bloß von ihrem inhaltlichen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und die Grenzen nicht überschritten.

Fazit

Die tarifvertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung einer Sonderzahlung ist wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag nicht mehr fortbesteht. Die Einschränkung der Berufsfreiheit hierdurch ist verhältnismäßig. Daher verstößt eine solche Regelung im Tarifvertrag nicht gegen das Grundgesetz.
BAG, Urteil v. 27.06.2018, Az. 10 AZR 290/17

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