Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss er den Kündigungsgrund beweisen. Der Konsum von Drogen kann zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss jedoch beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Drogen zu sich genommen hat. Der Verweis auf einen Zeugen, der möglicherweise die Einnahme von Drogen beobachtet habe, genügt nicht.
So entschieden die Richter vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 24.08.2018 .
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen, weil er bspw. eine Straftat begangen hat, muss er die Beweise im Prozess vorbringen, die die Kündigung begründen (sog. Tatkündigung). Hegt der Arbeitgeber nur den Verdacht, dass der Arbeitnehmer z.B. Drogen konsumiert, kann er allenfalls eine sog. „Verdachtskündigung“ aussprechen. Eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung ist, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Verdacht erhält, bevor ihm die Kündigung ausgesprochen wird. Außerdem müssen die Verdachtsmomente schwer wiegen.
Zum Sachverhalt: Zeuge beobachtet Einnahme von weißem Pulver
Am 19.10.2017 kündigte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer per E-Mail, weil er überzeugt war, der Arbeitnehmer habe während der Arbeitszeit Drogen konsumiert. Seine Überzeugung stützte der Arbeitgeber auf einen Zeugen, der beobachtet haben will, wie der Arbeitnehmer ein weißes Pulver über die Nase aufnahm. Am 20.10.2017 – einen Tag nach der Kündigungsemail – erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung schriftlich per Einschreiben. Neben der fristlosen Kündigung sprach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein.
Zur Entscheidung: Arbeitgeber muss Kündigungsgrund beweisen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die fristlose Kündigung wegen des Verdachts auf Drogenkonsums für unwirksam.
Die Kündigung per Email sei bereits nicht wirksam, weil sie nicht die Schriftform gewahrt habe. Im Übrigen könne der behauptete Drogenkonsum vom Arbeitgeber nicht hinreichend bewiesen werden.
Die Richter stellten klar, dass Drogenkonsum an sich geeignet sei, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen (auch bei Drogenkonsum in der Freizeit). Allerdings müsse der Arbeitgeber zum Einen Umstände dafür vortragen, warum gerade die fristloseKündigung unverzichtbar sei, beispielsweise die Gefährdung des Arbeitnehmers oder anderer. Zum Anderen müsse der Arbeitgeber den tatsächlichen Drogenkonsum beweisen. Der Verweis auf einen möglichen Zeugen, welcher eigenen Angaben zu Folge beobachtet habe, wie der Arbeitnehmer ein weißes Pulver durch die Nase aufgenommen habe, stelle insofern keinen Beweis für den Drogenkonsum dar. Eine derartige Beobachtung begründe nur einen Verdacht. Eine Verdachtskündigung sei jedoch nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer vor Kündigung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Verdacht gegeben werde. An einer solchen Möglichkeit habe es gefehlt.
Fazit
Eine Tatkündigung erfordert gesicherte Beweise für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Andernfalls kommt nur die Verdachtskündigung mit ihren engen Voraussetzungen in Betracht.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.08.2018, Az.: 2 Sa 992/18