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Sturz auf heimischer Treppe kann als Arbeitsunfall im Home-Office gelten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Erledigt ein Arbeitnehmer seine beruflichen Aufgaben absprachegemäß von zuhause, so kann auch der Sturz auf der heimischen Treppe einen Arbeitsunfall im Home-Office darstellen. Dies gilt jedenfalls, sofern der Sturz in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand.

So entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 27.11.2018.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen (meistens Arbeitnehmern) infolge einer versicherten beruflichen Tätigkeit erleiden. Hierbei sind sie durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt und haben ggf. Anspruch auf Kranken- oder Schmerzensgeld.

Ein Arbeitsunfall (§ 8 Sozialgesetzbuch VII) liegt aber nur vor, wenn die Verletzung oder Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung auftritt. Es besteht dementsprechend z.B. kein Versicherungsschutz, wenn ein Arbeitnehmer am Schreibtisch plötzlich Nasenbluten bekommt.

Einen Sonderfall stellt der sog. Wegeunfall dar. Damit ist gemeint, dass Arbeitnehmer auch auf dem Weg von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz versichert sind. Der Arbeitsweg beginnt dabei grundsätzlich mit dem Verlassen der Außentür der eigenen Wohnung.

Zum Sachverhalt: Sturz auf heimischer Treppe 

Im konkreten Fall war die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet, ihre Arbeit im Home-Office zu erbringen. Sie sollte insgesamt 40 Wochenstunden in der Kernarbeitszeit zwischen 9.00Uhr und 16.00Uhr leisten. Weitere Ausführungen zu ihrem Arbeitsplatz enthielt der Arbeitsvertrag nicht. 

Die Arbeitnehmerin stürzte auf der heimischen Kellertreppe und erlitt Verletzungen an der Wirbelsäule. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop sowie sonstiges Arbeitsmaterial mit sich, da sie in wenigen Minuten einen geschäftlichen Anruf tätigen wollte.

Fraglich war nun, ob der Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist. Weil sich die vorherigen Instanzen uneinig waren, entschied nun das Bundessozialgericht.

Zur Entscheidung: Arbeitsunfall im Home-Office angenommen

Die Richter urteilten, dass die Arbeitnehmerin einen Arbeitsunfall erlitten habe. Ihre Arbeitsleistung zurzeit des Unfalls habe in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Arbeitstätigkeit gestanden. Dies begründete das Gericht damit, dass die Arbeitnehmerin bei dem Sturz einen versicherten Betriebsweg zurückgelegt habe, denn sie stieg die Treppe hinab um in ihrem Büro den mitgebrachten Laptop anzuschließen und dann mit dem Geschäftsführer zu telefonieren.

Der Versicherungsschutz scheitere im vorliegenden Falle auch nicht daran, dass sich der Unfall innerhalb der privaten Wohnung ereignet habe. Die grundsätzlich geltende Regel der Grenze der Außentür greife vorliegend nämlich nicht, weil sich Wohnung und Arbeitsplatz am gleichen Ort befunden haben. 

Fazit

Sofern ein Arbeitnehmer während des Home-Offices in seiner eigenen Wohnung stürzt, kann dies als Arbeitsunfall im Home-Office gewertet werden. Dies gilt jedenfalls, sofern der Arbeitnehmer den Sturz im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, d.h. mit einer beruflichen Aufgabe, erlitt.

Es bleibt jedoch dabei, dass die Qualifizierung als Arbeitsunfall stets vom Einzelfall abhängt. Dies zeigen auch vergangene Fälle:

Was gilt während der Mittagspause oder auf der Betriebsfeier? Und was passiert, wenn der Arbeitsunfall während eines privaten Telefonats geschieht? Diese Fragen haben wir in anderen Blogbeiträgen beantwortet.

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az.: B 2 U28/17 R

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