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Betriebsrat: Keine Rückforderung bei überhöhter Vergütung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

 Der Betriebsrat: Ehrenamt und Begünstigungsverbot

Betriebsratsmitglieder stehen bei der Ausübung ihres Amtes häufig in einem Zwiespalt: Einerseits sind sie Mitarbeiter des Arbeitgebers und stehen damit zu ihm in einem Weisungsverhältnis. Andererseits sollen Sie dem Arbeitgeber durch die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Mitbestimmungsrechte als sozialer „Gegenspieler“ auf Augenhöhe entgegentreten.
Das betriebsverfassungsrechtliche Ehrenamtsprinzip sichert die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihres Amtes. Sie sollen weder Sanktionen des Arbeitgebers befürchten müssen, noch sollen Sie Vorteile von ihm erhalten.
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Mitglieder des Betriebsrates in großen Betrieben ganz oder teilweise von der Pflicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt; sie erhalten während der Amtszeit die Vergütung, die sie bei gewöhnlicher Entwicklung ohne die Tätigkeit für den Betriebsrat erhielten (sog. betriebstypische berufliche Entwicklung).

Angemessene Vergütung oder unzulässige Begünstigung?

Folgender Fall wurde entschieden:
Der Arbeitnehmer ist seit 25 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Im Laufe dieser Zeit erreichte er die Entgeltgruppe 13 des geltenden Tarifvertrages.
2013 wies er Mitarbeiter an, seinen privaten PKW kostenlos im Betrieb zu reparieren. Er wurde infolgedessen in die Entgeltgruppe 11 heruntergestuft. Später wurde er in den Betriebsrat und zu dessen Vorsitzenden gewählt. Ein Jahr darauf stufte ihn die Arbeitgeberin in die Entgeltgruppe 14 ein.
Nach einer internen Überprüfung wurde der neuen Unternehmensführung dieser Vorgang bekannt. Sie forderte die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 11 und 14 von dem Arbeitnehmer zurück, da dies eine unzulässige Begünstigung als Betriebsratsmitglied darstelle.

LAG Düsseldorf: Keine Rückforderung trotz unzulässiger Begünstigung

Das LAG entschied, dass die Arbeitgeberin die Vergütungsdifferenz zwischen den beiden Entgeltgruppen für die Vergangenheit nicht zurückfordern könne. Zwar liege in der Vergütung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe 14 eine verbotene Begünstigung als Betriebsratsmitglied. Nach Auffassung des LAG Düsseldorf entspreche der „Sprung“ von drei Entgeltgruppen nämlich weder der betriebsüblichen noch der persönlichen Entwicklung des Arbeitnehmers.
Die Rückforderung des zu viel gezahlten Lohns scheitere jedoch daran, dass der rechtswidrige Zustand erst dadurch eingetreten sei, weil die Arbeitgeberin ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot verstoßen habe. Nicht nur das Betriebsratsmitglied habe sich gesetzeswidrig begünstigen lassen, sondern auch der Arbeitgeber habe durch die ungerechtfertigte Vergütung gegen das gesetzliche Verbot verstoßen. Dies schließe eine Rückforderung des zu viel gezahlten Lohns aus.

Fazit

Da es sich um eine unzulässige Begünstigung handelte, kann der Arbeitnehmer für die Zukunft nicht verlangen, nach der höheren Entgeltgruppe vergütet zu werden. In der Vergangenheit zu viel gezahlte Beträge kann die Arbeitgeberin allerdings nicht zurückverlangen.
Eine höchstrichterliche Klärung ist jedoch möglich – die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen. Die Frage ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Möglich also, dass das BAG anders urteilen wird.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019, Az.: 7 Sa 1065/18

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