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Nicht genutzter Urlaub der letzten drei Jahre verfällt nicht

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kurz erklärt: Die neue Rechtsprechung des BAG

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Wird der Urlaub nicht, wie vorgesehen, im laufenden Kalenderjahr gewährt und tatsächlich genommen, kann der Anspruch nach dem BurlG nur in bestimmten Ausnahmefällen noch bis zum 31. März des auf das folgende Kalenderjahr übertragen und dann noch genommen werden. Liegen keine besonderen betrieblichen oder persönlichen Gründe für eine Übertragung vor, verfällt der Urlaubsanspruch zum Ende des Kalenderjahres.
Selbst bei rechtzeitiger Aufforderung des Arbeitnehmers, ihm Urlaub zu gewähren, konnte sein Anspruch auf Urlaub nach bisheriger Rechtsprechung verfallen. Unter gewissen Voraussetzungen erhielt er stattdessen Schadensersatz.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschied das Bundesarbeitsgerichtzu Beginn des Jahres: Der Urlaubsanspruch verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorher konkret aufgefordert hat, die Urlaubstage wahrzunehmen. Er muss rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub ansonsten mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres verfällt.
Offen blieb, wie weit die nicht genutzten Urlaubstage zurückliegen dürfen, damit der Arbeitnehmer sie bei fehlender Belehrung noch geltend machen kann. Dies klärte nun das LAG Köln.

Arbeitnehmer verlangt Abgeltung für nicht genommenen Urlaub

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Kurierfahrer beim Arbeitgeber beschäftigt. Wie im Arbeitsvertrag vorgesehen, wurde ihm statt Jahresurlaub eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung gewährt. Während er tatsächlich nur 27,5 Stunden pro Woche arbeitete, erhielt er eine Vergütung für 30 Stunden die Woche.
Nachdem der Arbeitgeber ihm gekündigt hatte, verlangte der Arbeitnehmer eine finanzielle Abgeltung des von 2014 bis 2017 nicht genommenen Urlaubs. (Anmerkung: Die finanzielle Abgeltungkommt nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht, vorher ist der Urlaub in Natur zu gewähren.) Die Regelung im Arbeitsvertrag hielt er für unwirksam, da ihm neben der Arbeitszeitverkürzung weiterhin Urlaub zugestanden habe.
Das Arbeitsgericht Köln billigte dem Arbeitnehmer in der I. Instanz den Zahlungsanspruch nur für das Jahr 2017 zu. Für die Jahre davor sei der Urlaubsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Jahres bereits verfallen.

Landesarbeitsgericht Köln: Urlaubsanspruch der letzten drei Jahre nicht verfallen

Das LAG Köln sah dies anders: Auch für die vorhergehenden Kalenderjahre 2014-2016 könne der Arbeitnehmer vollständige Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub verlangen.
Zum einen bestehe der Urlaubsanspruch noch. Durch die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung habe der Arbeitgeber noch keinen Urlaub gewährt. Urlaub könne nur für ganze Tage, nicht für einzelne Stunden gewährt werden, wie die Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes zeige.
Zum anderen sei der Urlaubsanspruch auch noch nicht verfallen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig zur Wahrnehmung des Urlaubs auffordern müssen. Da der Arbeitgeber aber nicht habe nachweisen können, von sich aus aktiv geworden zu sein, seien die Urlaubstage noch nicht verfallen.
Ohne eine entsprechende Belehrung sei weder der Urlaub des laufenden Jahres noch der der vorherigen Jahre verfallen. Andernfalls würde der Zweck des Mindesturlaubs, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, nicht erreicht. Damit sprach sich das LAG Köln gegen die Überlegung aus, nicht genutzte Urlaubstage nach 15 Monaten wie bei Langzeiterkrankungen verfallen zu lassen.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass es für die Belehrung nicht genüge, im Arbeitsvertrag den Verfall des Urlaubs zum gewohnten Stichtag anzuordnen. Das gelte besonders für den entschiedenen Fall, weil der Arbeitsvertrag den Eindruck erweckt habe, es bestehe wegen der Arbeitszeitverkürzung gar kein Urlaubsanspruch mehr.

Fazit

In einer Linie mit der neuen Rechtsprechung des BAG entschied das LAG Köln zugunsten der Arbeitnehmer. Nicht genutzter Urlaub aus den letzten Jahren kann weiter geltend gemacht werden. Das LAG Köln nahm dies für die letzten dreieinhalb Jahre an. Wie lange dieser Zeitraum sein darf, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
Das bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie den Urlaub der Vorjahre noch geltend machen sollten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 9. Februar 2019, Az.: 4 Sa 242/18

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