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Abmahnung rechtmäßig: Redakteur veröffentlicht Artikel bei Konkurrenz des Arbeitgebers

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Veröffentlichung bei anderer Zeitung ohne Zustimmung der Arbeitgeberin

Der Arbeitnehmer ist als Redakteur bei einem Wirtschaftsmagazin beschäftigt. Er besuchte die Eröffnungsveranstaltung für eine neue Fabrik und verfasste für das Magazin einen Artikel. Ursprünglich hatte der Arbeitnehmer in seinem Beitrag auch berichtet, dass die ausrichtende Unternehmerin ihn während eines Interviews kräftig in die Hüfte gekniffen hatte. Die Redaktion des Magazins entschied sich mit Zustimmung des Chefredakteurs dazu, diesen Teil des Artikels nicht zu veröffentlichen.
Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden, konnte aber keine nachträgliche Veröffentlichung der Passage erreichen. Stattdessen veröffentlichte er einen Artikel über den Vorfall in einer Tageszeitung. Der Chefredakteur hatte ihn vorher darauf hingewiesen, dass die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag eine solche Veröffentlichung bei einer anderen Zeitung verbiete. Wegen der Veröffentlichung wurde der Arbeitnehmer abgemahnt.
Gegen diese Abmahnung richtet sich die Klage des Arbeitnehmers. Sie hatte weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg.

LAG Düsseldorf: Rechtmäßige Abmahnung wegen dienstlichen Zusammenhangs

Das Gericht entschied, dass die Abmahnung rechtmäßig war. Auf den Arbeitsvertrag finde der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure Anwendung. Dieser verbiete es, Nachrichten ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu veröffentlichen, die bei der Tätigkeit als Redakteur oder Redakteurin in Erfahrung gebracht wurden. Dies sei eine rechtmäßige Einschränkung der grundrechtlichen Meinungsfreiheit.
Die Pflicht, vor Veröffentlichung eine Einwilligung einzuholen, verletze auch nicht die innere Pressefreiheit des Arbeitnehmers. Zwar betreffe ihn der Vorfall mit der Unternehmerin auch persönlich. Allerdings überwiege der dienstliche Zusammenhang, weil sich der Arbeitnehmer auf dem Firmenevent befunden habe, über das er für das Magazin berichten sollte und der Vorfall während eines Interviews mit der ausrichtenden Unternehmerin geschehen sei.

Fazit

Auch wenn ein Redakteur durch die berichteten Ereignisse selbst betroffen ist, kann ihm die Veröffentlichung bei einer anderen Zeitung durch Klauseln im Arbeitsvertrag verboten sein. Verstößt er gegen dieses Verbot, kann ihm eine wirksame Abmahnung erteilt werden.
LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.06.2019, Az. 4 Sa 9970/18

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