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Nach 22 Jahren: Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung zulässig?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Grundsätzliches zur Befristung von Arbeitsverhältnissen

Wird ein Arbeitsverhältnis befristet, endet es automatisch mit Ablauf des festgelegten
Zeitraums. Um befristet eingestellte Arbeitnehmer zu schützen, wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschaffen. Dieses Gesetz stellt Bedingungen auf, unter denen eine Befristung zulässig ist. Befristungen dürfen demnach im Regelfall nur bei Vorliegen bestimmter Sachgründen (z.B. Schwangerschaftsvertretung oder saisonaler Bedarf; Beispiel: Befristung einer Maskenbildnerin) erfolgen. Ohne Sachgrund dürfen neue Arbeitsverhältnisse im Regelfall nur bis zu zwei Jahre befristet werden.
Diese sachgrundlose Befristung ist aber nur zulässig, wenn zuvor nicht schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Das BAG vor einigen Jahren entschieden, dass das Verbot nur dann gelte, wenn die frühere Beschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege. Nach einer darauffolgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widersprach diese Ansicht aber dem Wortlaut des Gesetzes. Nur wenn die Vorbeschäftigung „sehr lange“ zurückliege, dürfe ausnahmsweise der Arbeitsvertrag befristet werden. Nach dieser Entscheidung hatte das BAG erneut über einen Fall zu entscheiden und kam zu dem Schluss, selbst nach acht Jahren sei dies noch nicht der Fall. Nun hatte das BAG erneut die Möglichkeit, über einen ähnlichen Fall zu entscheiden.

Nun hatte das BAG erneut die Möglichkeit, über einen ähnlichen Fall zu entscheiden.Sachverhalt: Erneut bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt

Nachdem die Klägerin bereits bis 1992 für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen war, wurde sie 2014 erneut sachgrundlos befristet eingestellt. Ihre Tätigkeiten übte sie in jeweils verschiedenen Geschäftsbereichen der Arbeitgeberin aus. Nachdem Ende Juni 2015 die vorgesehene Befristung endete, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis unbefristet sei. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, das Landesarbeitsgericht ihr aber stattgegeben hatte, musste nun das BAG entscheiden.

BAG: Erneute sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren zulässig

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die sachgrundlose Befristung wirksam. Das Arbeitsverhältnis endete also im Juni 2015.
Zwar sei die Arbeitnehmerin bereits zuvor schon einmal für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen, jedoch liege diese Tätigkeit 22 Jahre zurück. Nach der BVerfG-Entscheidung müsse die relevante Vorschrift des TzBfG (§ 14 Abs. 2 S. 2) verfassungskonform ausgelegt werden. Eine Einschränkung des Befristungsverbots nach einer Vorbeschäftigung komme demnach immer dann in Betracht, wenn keine Gefahr der Kettenbefristung bestehe oder das Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange, wie vorliegend 22 Jahre, zurückliege, sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung dem Arbeitgeber unzumutbar.
Folglich durfte die Arbeitgeberin ihre ehemalige Arbeitnehmerin nach 22 Jahren erneut sachgrundlos befristet einstellen.

Fazit

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer bei seinem alten Arbeitgeber, schließt die frühere Beschäftigung nicht generell aus, dass der neue Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden kann. Damit präzisiert das BAG die Vorgaben des BVerfG.
Mit der neuen Entscheidung steht nun fest: Liegt die Vorbeschäftigung 22 Jahre zurück, kann sachgrundlos befristet eingestellt werden. Nach nur acht Jahren ist dies noch nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019, Aktenzeichen: 7 AZR 452/17

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