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Altersteilzeit im Blockmodell: Urlaub aus der Freistellungsphase ausbezahlen lassen?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Was ist das sog. Blockmodell in Altersteilzeit?

Ältere Arbeitnehmer haben teilweise die Chance, von einem sog. Altersteilzeit-Modell Gebrauch zu machen. Dadurch bietet sich den Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre letzten Arbeitsjahre vor der Rente weniger arbeiten zu müssen. Es gibt verschiedene Modelle.
Im Blockmodell wird zunächst weiterhin unverändert in Vollzeitbeschäftigung gearbeitet, das Gehalt ist aber schon reduziert. Dafür folgt auf die Vollzeitphase eine Freistellungsphase; sprich, der Arbeitnehmer muss nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhält jedoch weiterhin das (reduzierte) Gehalt.

Urlaubsansprüche während der Freistellungsphase?

Im entschiedenen Fall wurde der bis dato vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ab dem 01.12.2014 im Altersteilzeit-Blockmodell (s.o.) beschäftigt. Bis Ende März 2016 sollte er weiterhin in Vollzeit arbeiten und danach bis Ende Juli 2017 komplett freigestellt werden. Das Gehalt sollte über den gesamten Zeitraum reduziert (im Vergleich zur vorherigen Vollzeitbeschäftigung) ausgezahlt werden.
Laut Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer 30 Urlaubstage pro Jahr zu. 2016 wurden ihm allerdings nur 8 Urlaubstage durch die Arbeitgeberin gewährt. Es kam zum Prozess, weil der Arbeitnehmer der Ansicht war, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit einen Anspruch auf insgesamt 52 Urlaubstage zu haben, der entsprechend finanziell abgegolten werden müsse.

Kein Urlaub während Freistellungsphase

Das BAG entschied (ebenso wie die Vorinstanzen) gegen den Arbeitnehmer. Gem. § 3 Abs. 1 BUrlG habe ein Arbeitnehmer, der gleichmäßig verteilt sechs Tage pro Woche arbeite, einen Anspruch auf 24 Urlaubstage pro Jahr. Liege die Arbeitszeit unter/über diesen sechs Arbeitstagen pro Kalenderwoche, so müsse die Anzahl der Urlaubstage entsprechend berechnet werden.
Demnach stünde einem Arbeitnehmer, der sich in Altersteilzeit befinde und aktuell in der Freistellungsphase sei, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Schließlich arbeitete dieser 0 Tage die Woche und käme somit auch auf 0 Urlaubstage. Vollziehe sich der Wechsel von Arbeits- in die Freistellungsphase mitten im Kalenderjahr (so wie vorliegend im März 2016), habe der Arbeitnehmer nur entsprechend der in dieser Phase gearbeiteten Tage Anspruch auf Urlaub.
Für den vertraglichen Mehrurlaub gelte nichts anderes, soweit Arbeits- oder Tarifvertrag keine entsprechenden Bestimmungen vorsehen.

Fazit

Für den Arbeitnehmer besteht während seiner Freistellungsphase (Altersteilzeit im Blockmodell) kein Anspruch auf Urlaub. Nach Ende der Altersteilzeit kann er daher keine finanzielle Abgeltung „dieser“ Urlaubstage verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 –

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