Kündigungsschutzklage
Abgeltung von Überstunden durch Freistellung nach gerichtlichem Vergleich?
Nach einer Kündigungsschutzklage kann es zu einem gerichtlichen Vergleich kommen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht dann die Möglichkeit, sich gütlich darauf zu einigen, ob und wie sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Soll das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, kann der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren, ihn für die restliche Zeit von der Arbeit freizustellen. Kommt es zu einer solchen Freistellung, sind damit aber nicht automatisch auch vorhandene Überstunden abgegolten. Soweit keine hinreichend deutliche Freistellungsvereinbarung getroffen wird, muss der Arbeitgeber die Überstunden ausbezahlen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Krankheitsbedingte Fehlzeiten als Kündigungsgrund
Der Kläger war häufig krank und erhielt deswegen die ordentliche Kündigung. Das LArbG Hamm gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt, da es an einer negativen Gesundheitsprognose fehlte.
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – was nicht erlaubt ist, ist verboten
Der Arbeitnehmer nutzte einen dienstlichen Internetaccount für private Zwecke und erhielt die Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage wurde vom LArbG Kiel abgewiesen.
Kündigungsschutzklage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Das Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 2866/12, stellte fest, dass eine Kündigungsschutzklage unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 4 KSchG nicht wahrt.