Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmern
Die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit einerseits und der Tätigkeit als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags im Sinne von § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) andererseits ist in der Praxis höchst relevant: Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, genießt der Arbeitnehmer rechtliche Vorteile wie etwa die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Ein Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Kriterium ist jedoch bei einer Tätigkeit als Co-Trainer in einem Sportverein nicht immer erfüllt und muss daher im Einzelfall belegt werden.
Sachgrundlose Befristung: Eintägige Überschreitung der Höchstdauer führt zu unbefristetem Arbeitsvertrag
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In jedem Fall gilt eine Höchstdauer von zwei Jahren. Die Überschreitung um nur einen einzigen Tag führt dazu, dass aus einem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. So hat kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.
Die Änderungskündigung: Ein Überblick
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, wird von einer Änderungskündigung i.S.d. § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gesprochen.
Kündigungsschutzklage: Keine Wirksamkeitsfiktion bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst (sog. Eigenkündigung), wird seine Kündigung nicht bei Ablauf der Klagefrist einer möglichen Kün
Entfristungsklage: Keine nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch einen nach Beschäftigungsbeginn geschlossenen weiteren Vertrag grundsätzlich nicht sachgrundlos möglich ist.
BAG zur Ausschlussfrist für Schmerzensgeld nach Mobbing
Die Arbeitnehmerin wurde fast täglich beleidigt und forderte nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses Schmerzensgeld. Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag stand dem nicht entgegen.
Konflikte zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebern
Abgeltung von Überstunden durch Freistellung nach gerichtlichem Vergleich?
Nach einer Kündigungsschutzklage kann es zu einem gerichtlichen Vergleich kommen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht dann die Möglichkeit, sich gütlich darauf zu einigen, ob und wie sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Soll das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, kann der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren, ihn für die restliche Zeit von der Arbeit freizustellen. Kommt es zu einer solchen Freistellung, sind damit aber nicht automatisch auch vorhandene Überstunden abgegolten. Soweit keine hinreichend deutliche Freistellungsvereinbarung getroffen wird, muss der Arbeitgeber die Überstunden ausbezahlen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Nach 22 Jahren: Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung zulässig?
Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig, wenn zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann entgegen des Wortlauts jedoch eine sachgrundlose Befristung zulässig sein, wenn zwischen beiden Beschäftigungen ein langer Zeitraum liegt.Davon ist auszugehen, wenn die frühere Anstellung 22 Jahre zurückliegt. So hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Kein Einverständnis zur Lohnkürzung bei Schweigen eines Arbeitnehmers
In seltenen Ausnahmen kann das Schweigen einer Person rechtliche Folgen haben. Ob im Schweigen eine stille Willenserklärung liegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachteilige Veränderungen der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis vor, insbesondere eine Lohnkürzung, kann ein Schweigen des Arbeitnehmers jedoch nicht als Annahme dieses Angebots interpretiert werden. Dies gilt jedenfalls solange die Folgen der Vertragsänderung noch nicht hervorgetreten sind.