Kein Betriebsübergang ohne Wechsel der ehemals verantwortlichen Person
Ein Betriebsübergang kann nur erfolgen, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche Person wechselt. Die bloße Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht ist hingegen unzureichend. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. Januar 2017.
Informationen über einen Betriebsübergang müssen hinreichend deutlich sein
Will ein Arbeitgeber seinen Betrieb an einen Dritten übertragen, so muss er gem. § 613a BGB die betroffenen Arbeitnehmer von diesem Betriebsübergang informieren.