Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und für Eltern in Elternzeit
Elternzeit: Jahresurlaub kann durch den Arbeitgeber gekürzt werden
Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat, den dieser in Elternzeit verbrachte, um ein Zwölftel kürzen. Dafür ist allerdings eine entsprechende Kürzungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Eine solche liegt bereits vor, wenn der Arbeitgeber nur verkürzten Urlaub gestattet und dadurch deutlich macht, von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen.
Teilzeitantrag in der Elternzeit: Ablehnung wegen Ersatzkraft?
Beantragt ein Arbeitnehmer Elternzeit, so darf der Arbeitgeber während dieser Zeit grundsätzlich für Ersatz durch Ersatzkräfte sorgen.
Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber darf die Elternzeit im Arbeitszeugnis nur ausnahmsweise erwähnen, nämlich dann, wenn sie sich als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt.