Verfall von Urlaubsansprüchen: Arbeitgeber muss dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer nicht belehren
Ein Arbeitgeber muss seine dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer nicht über den Verfall von möglichen Urlaubsansprüchen unterrichten. Im Fall von langfristig erkrankten Arbeitnehmern macht eine solche Obliegenheit des Arbeitgebers keinen Sinn, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht reagieren und den Urlaub daher auch nicht nehmen kann.
Nicht genutzter Urlaub der letzten drei Jahre verfällt nicht
Nicht genutzte Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch zum Jahresende. Dies ist nur noch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorher über den drohenden Verfall belehrt und sie zur Wahrnehmung ihres Urlaubsanspruchs aufgefordert hat. Tut er dies nicht, können sie die nicht genutzten Urlaubstage auch im nächsten Jahr noch nutzen. So hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Monaten entschieden.
Sonderurlaub beeinflusst Länge des gesetzlichen Mindesturlaubs
Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub richtet sich nach der Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Auf die Berechnung des Jahresurlaubs wirkt sich auch aus, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Sonderurlaub für den Berechnungszeitraum vereinbart hat. Musste der Arbeitnehmer ein Kalenderjahr wegen Sonderurlaubs gar nicht arbeiten, hat er für dieses Jahr auch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Nicht gewährter Urlaub begründet Anspruch auf Ersatzurlaub, nicht auf Schadensersatz
Im Urlaub krank werden und Urlaubstage nachholen
Urlaubserteilung muss nicht ausdrücklich „unwiderruflich“ erfolgen
Vorbehaltlos gewährter Urlaub ist stets unwiderruflich. Es bedarf insoweit keines besonderen Hinweises auf die Unwiderruflichkeit des Urlaubs.
Urlaub und Langzeiterkrankung / "Schultz-Hoff-Entscheidung"
Eine Ausschlußfrist, aufgrund derer innerhalb eines Zeitraums zwischen dem 01.01. und dem 31.03. des Folgejahres, der Urlaub genommen werden muss, ist unzulässig
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen verspäteter Zahlung von Urlaubsabgeltung und Mehrarbeitsvergütung
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber für einen Steuerschaden des Arbeitnehmers infolge verspäteter Zahlung von Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung aufkommt.
Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer
Christoph J. Burgmer als Experte bei ZDF „Volle Kanne“, Sendung vom 24.10.2014, zum Thema: Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer
Altersteilzeit im Blockmodell: Urlaub aus der Freistellungsphase ausbezahlen lassen?
Befindet sich ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit aktuell in der Freistellungsphase (Blockmodell, s.u.), so hat er während dieser Phase keinen Anspruch auf Jahresurlaub bzw. entsprechende Abgeltung.