Nicht genutzter Urlaub der letzten drei Jahre verfällt nicht

Nicht genutzte Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch zum Jahresende. Dies ist nur noch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorher über den drohenden Verfall belehrt und sie zur Wahrnehmung ihres Urlaubsanspruchs aufgefordert hat. Tut er dies nicht, können sie die nicht genutzten Urlaubstage auch im nächsten Jahr noch nutzen. So hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Monaten entschieden.

Sonderurlaub beeinflusst Länge des gesetzlichen Mindesturlaubs

Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub richtet sich nach der Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Auf die Berechnung des Jahresurlaubs wirkt sich auch aus, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Sonderurlaub für den Berechnungszeitraum vereinbart hat. Musste der Arbeitnehmer ein Kalenderjahr wegen Sonderurlaubs gar nicht arbeiten, hat er für dieses Jahr auch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Elternzeit: Jahresurlaub kann durch den Arbeitgeber gekürzt werden

Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat, den dieser in Elternzeit verbrachte, um ein Zwölftel kürzen. Dafür ist allerdings eine entsprechende Kürzungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Eine solche liegt bereits vor, wenn der Arbeitgeber nur verkürzten Urlaub gestattet und dadurch deutlich macht, von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

Urlaub nicht beantragt: Verfallen die Urlaubstage wirklich?

Es ist gängige Praxis im deutschen Arbeitsrecht, dass Urlaubsansprüche zum Ende des Jahres oder zum 31. März des Folgejahres verfallen, sollte Urlaub nicht beantragt worden sein.Dem steht nun ein Urteil des Europäischen Gerichtshof entgegen. Danach entfallen  Urlaubstage nicht allein deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat.“