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Presseveröffentlichung: Wann muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Frage: Wie viel Zeit hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine „Krankschreibung“ zukommen zu lassen?

Im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. So schreibt es § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat – soweit die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert – spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag zu erfolgen.
Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher, z. B. ab dem ersten Tag, zu verlangen. Es ist also zu unterscheiden zwischen der Mitteilungs- und der Nachweispflicht des Arbeitnehmers.
Ob eine Abmahnung rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer gegen eine dieser beiden Pflichten verstoßen hat. Fühlt der Arbeitnehmer sich krank und teilt dies seinem Chef mit, so muss er diesen auch wissen lassen, wie lange er voraussichtlich von der Arbeit fernbleiben wird. Kann er dies am ersten Krankheitstag noch nicht einschätzen bzw. möchte er hierzu erst einen Arzt konsultieren, so muss er seinen Chef informieren, sobald er weiß, ob er noch länger krank sein wird. Lässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber darüber im Dunkeln, kann dieser den Arbeitnehmer wegen Verletzung der Mitteilungspflicht abmahnen.
Wann eine Abmahnung wegen Verletzung der Nachweispflicht ergehen kann, hängt dagegen davon ab, was der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Möchte der Arbeitgeber, dass die Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Krankheitstag vorlegen, so kann wegen jeder (zurechenbaren) Verspätung der Vorlage abgemahnt werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.
Richtet sich der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorgaben und verlangt eine AU, sobald die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert, so kann eine Abmahnung erteilt werden, wenn die AU nicht spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt wird. Geht die AU zu spät bei dem Arbeitgeber ein, so hängt die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung aber auch davon ab, ob die Verspätung dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
Hält der Arbeitnehmer die AU in den Händen, muss er nämlich alles Mögliche und Zumutbare tun, um diese dem Arbeitgeber unverzüglich zukommen zu lassen. Aufgrund der Vielzahl der heutzutage zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel, werden an den Arbeitnehmer diesbezüglich hohe Anforderungen gestellt.

Fazit

Im Streitfall hat ein Gericht darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer alles ihm Mögliche unternommen hat, um den Arbeitgeber über die Dauer der Krankheit zu informieren und diese Information auch nachzuweisen. Denn der Arbeitgeber hat aus wirtschaftlicher Sicht ein Interesse daran, möglichst früh zu erfahren, mit wie vielen Mitarbeitern er disponieren kann.“

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