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Das Arbeitszeitgesetz: Für wen gilt es und was regelt es?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Das Arbeitszeitgesetz: Für wen gilt es und was regelt es?

Die Bestimmungen des ArbZG gelten nicht uneingeschränkt für jedermann. Erfasst werden nur Arbeitnehmer, das heißt Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind dabei nicht nur Auszubildende in Ausbildungsberufen. Berücksichtigt werden auch alle Personen in sogenannten Berufsbildungsverhältnissen, die weder Ausbildungs- noch Arbeitsverhältnis sind. In einem Berufsbildungsverhältnis befinden sich beispielsweise Praktikanten oder Volontäre. Dagegen gelten als Arbeitnehmer im Sinne des ArbZG keine Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Für Beamte bestehen insoweit gesonderte Regelungen.

Der 8-Stunden-Tag und die 6-Tage-Woche

Das Arbeitszeitgesetz geht im Grundsatz von einem 8-Stunden-Tag aus. Pro Werktag darf ein Arbeitnehmer danach nicht länger als acht Stunden arbeiten. Die Vorgabe meint die reine Arbeitszeit, so dass Pausenzeiten nicht enthalten sind. Werktage sind alle Tage von Montag bis  einschließlich Samstag (6-Tage-Woche). Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt somit 48 Stunden.
Vom Grundsatz des 8-Stunden-Tages kann jedoch in eingeschränktem Maße abgewichen werden. Bis zu zehn Arbeitsstunden pro Werktag sind zulässig, solange diese Mehrarbeit über einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ausgeglichen wird. Leistet ein Arbeitnehmer beispielsweise über drei Monate zehn Stunden Arbeit täglich, darf er in den übrigen drei Monaten maximal auf sechs Stunden kommen. Betrachtet man nämlich die gesamte Ausgleichszeit, wurde im Beispiel die Wochenhöchstgrenze von 48 Stunden pro Woche eingehalten.
Für bestimmte Personen- bzw. Berufsgruppen gelten Sonderregelungen. So darf beispielsweise bei Jugendlichen zwingend die Vorgabe des 8-Stunden-Tages nicht überschritten werden. Auch für werdende oder stillende Mütter, Schwerbehinderte und Kraftfahrer sind besondere Regelungen zu beachten.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vorschriften, drohen Bußgelder und in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen.

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