burgmer arbeitsrecht

Auftritt bei Facebook mitbestimmungspflichtig

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitnehmer individuell bewertet

Die Arbeitgeberin beschäftigt bundesweit ca. 1.300 Arbeitnehmer in Blutspendezentren. Seit drei Jahren betreibt sie aus Marketing-Gründen einen eigenen Facebook-Auftritt. Dort können Kunden unmittelbar und öffentlich einsehbar Kommentare und Bewertungen hinterlassen. Die Kommentare und Bewertungen der Kunden konnten einzelnen Arbeitnehmern teilweise individuell zugeordnet werden und bezogen sich des Öfteren auf das Verhalten einzelner Arbeitnehmer.
Der Konzernbetriebsrat der Arbeitgeberin vertrat daraufhin die Auffassung, die Einrichtung und das Unterhalten des Facebook-Auftritts sei mitbestimmungspflichtig. Die Facebook-Seite stelle ein Instrument zur Überwachung der Arbeitnehmer dar, das das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflussen könne. Ferner ermögliche die öffentliche Kommentierung der Arbeitgeberin eine Verhaltens- und Leistungsbewertung der Arbeitnehmer. Dieser Auffassung gab das BAG nunmehr teilweise Recht: Jedenfalls soweit die Arbeitgeberin Beiträge Dritter auf Facebook unmittelbar veröffentlichen ließe, sei diese Entscheidung mitbestimmungsbedürftig, da es sich um eine technische Einrichtung zur Überwachung von Arbeitnehmern im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes handele.

Nicht nur Facebook mitbestimmungspflichtig

Die Entscheidung dürfte wohl auch auf andere Portale, die öffentliche Bewertungen und Kommentare hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen einzelner Arbeitnehmer zulassen, übertragbar sein. Nicht unter die betriebliche Mitbestimmung fallen indes Internetauftritte ohne Interaktionsmöglichkeit mit Kunden. Dort müssen nichtsdestotrotz die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gewahrt werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15.

Jetzt Anfrage stellen

Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr Rechtsanwalt

Rechtsanwalt-Christoph-J-Burgmer-2500x1667

Rechtsgebiet

kollektives-Arbeitsrecht-2500x1667-Mobile
Schlichtung2-2500x1667-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen