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Hinterbliebenenversorgung – nur für den „jetzigen“ Ehepartner?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitnehmer wandte sich gegen Klausel der Hinterbliebenenversorgung

Das BAG hatte über den Fall eines ehemaligen Mitarbeiters eines Werftunternehmens zu entscheiden. Dieser war von 1974 bis 1986 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. 1983 gewährte der Arbeitgeber ihm eine Versorgungszusage. In der Versorgungszusage hieß es, eine Witwenrente käme nur seiner „jetzigen“ (d.h., zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versorgungszusage mit ihm verheirateten) Ehefrau zugute, sofern die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden werde. Seit 2006 ist der Mitarbeiter in zweiter Ehe verheiratet. Er klagte nunmehr vor den Arbeitsgerichten auf Feststellung, dass derjenigen Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, die Witwenrente zusteht.

Klausel unwirksam – trotzdem „Pech“ für den Kläger

Das BAG hielt die Klausel als solche zwar für unwirksam; dem Kläger brachte diese Entscheidung allerdings trotzdem nichts. Denn zu dem Zeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses – 1974 bis 1986 – gab es den heutigen und für das BAG entscheidenden § 307 BGB (wie auch die übrigen Klauseln, aus denen sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – ergeben kann) noch nicht.  Diese Vorschrift trat erst am 1. Januar 2002 in Kraft. Der BAG musste daher für den Fall des Klägers auf die sogenannte ergänzende Vertragsauslegung zurückgreifen. Dabei werden ungeplante vertragliche Regelungslücken geschlossen, indem u.a. nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien geforscht wird.
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass für alle „Alt-Fälle“, die die Zeit vor dem 1. Januar 2002 betreffen, eine Hinterbliebenenrente an denjenigen Ehepartner, mit dem der Arbeitnehmer bei seinem Ableben verheiratet ist, nur dann gewährt werden kann, wenn diese jeweilige Ehe immerhin bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. Im Fall des Klägers wäre seine zweite Ehefrau also bezugsberechtigt gewesen, wenn die zweite Ehe nicht erst 2006, sondern beispielsweise 1985 geschlossen worden wäre – denn zu dieser Zeit war er noch für den Arbeitgeber tätig. So aber ging er trotz der an sich „positiven“ Entscheidung des BAG erfolglos aus dem Rechtsstreit hervor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15.

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