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Kirchlicher Arbeitgeber: Fehlende Religionszugehörigkeit kein pauschales Ausschlusskriterium

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Sachverhalt: Kirchlicher Arbeitgeber lehnt Bewerbung ab

Die Klägerin erhob vor den deutschen Arbeitsgerichten Klage gegen das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung. Grund hierfür war, dass sie zuvor als Bewerberin auf eine Stelle als Referentin abgelehnt wurde. Voraussetzung für die Stelle war die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche. Sie wurde als Bewerberin nicht zu dem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Zum Hintergrund: Warum entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union?

Relevant für die Entscheidung war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses fußt auf einer Europäischen Richtlinie, die unter anderem Diskriminierung wegen der Religion bekämpfen soll. Zwar wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom Deutschen Bundestag erlassen. Es ist jedoch nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie auszulegen.
Weil sich das Bundesarbeitsgericht unklar war, wie das Gesetz entsprechend der Richtlinie auszulegen war, wandte es sich an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser entscheidet nur über die Auslegung des Gesetzes, nicht über den konkreten Fall. Letzteres wird das Bundesarbeitsgericht noch nachholen und dabei die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen müssen.

Zur Entscheidung: Auch die Kirche muss sich überprüfen lassen

Der Gerichthof der Europäischen betonte, dass die nationalen Gerichte kontrollieren müssten, ob die Religionszugehörigkeit für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sei. Die Zugehörigkeit müsse mit Blick auf die ausgeschriebene Stelle “wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt” sein. Außerdem dürfte das Kriterium der Religionszugehörigkeit nicht unverhältnismäßig sein.
Zu diesem Ergebnis kommt der Gerichtshof nach Abwägung des Autonomierechts der Kirchen mit dem Interesse des Arbeitnehmers, wegen seiner Religion nicht benachteiligt zu werden.
Auch in der maßgeblichen EU-Richtlinie sei ausdrücklich hervorgehoben, dass die “Art” der beruflichen Tätigkeit und ebenso die “Umstände” ihrer Ausübung eine große Rolle spielten. Damit vertrage es sich nicht, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber Bewerber pauschal wegen der fehlenden Religionszugehörigkeit ablehnen dürfe (wie es bisher nach deutschem Recht der Fall war).

Fazit

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf weiterhin Bewerber ablehnen, weil sie nicht der entsprechenden Religion angehören. Allerdings gilt dies – und das ist neu – nicht mehr pauschal für jede Stelle. Die Religionszugehörigkeit ist nur dort ein Ablehnungsgrund, wo der Glaubensinhalt eine wichtige Rolle spielt. Dies wird bei einem Pastor anders zu bewerten sein als bei einem Hausmeister einer kirchlichen Schule.
Allerdings gibt der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Urteilsbegründung zur konkreten Umsetzung keine detaillierten Kriterien vor – eine Problematik, die sich zwangsläufig ergibt, wenn EU-Recht in inländische Rechtssysteme übertragen werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall und ähnlichen Sachverhalten entscheiden wird.
In jedem Fall bedeutet die Entscheidung des Gerichtshofs eine weitreichende Änderung im kirchlichen Arbeitsrecht.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 17.04.2018, Az. C-414/16

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