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Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsräten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kündigungsschutz von Betriebsräten dient Unabhängigkeit

Der Gesetzgeber sah daher das Bedürfnis, dem einzelnen Betriebsratsmitglied erhöhten Kündigungsschutz zukommen zu lassen. Der Betriebsrat soll in angemessener Weise und mit der nötigen Standhaftigkeit die Interessen der Arbeitnehmer vertreten können, ohne durch Furcht vor Kündigungen vom Arbeitgeber beeinflusst zu werden.

Rechtmäßige Kündigung bei Stilllegung des Betriebs

Dem Betriebsratsmitglied kann grundsätzlich keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Dabei enthält das Gesetz zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz: Bei Stilllegung des gesamten Betriebes oder der Abteilung, in der das Betriebsratsmitglied eingesetzt wird, kann ordentlich zum Zeitpunkt der Stilllegung gekündigt werden. In letzterem Fall jedoch darf eine Versetzung in eine andere Betriebsabteilung aus „betrieblichen Gründen“ nicht möglich sein. Wann von einer Stilllegung gesprochen werden kann, ist im Einzelfall häufig strittig.
Auch gegen außerordentliche Kündigungen des Arbeitgebers ist das Betriebsratsmitglied in erhöhtem Maße geschützt. So muss neben einem „wichtigen Kündigungsgrund“ zusätzlich die Zustimmung des gesamten Betriebsrates vorliegen. Erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht aus verhaltensbedingten Gründen (also aus personen- oder betriebsbedingten Gründen), hat der Arbeitgeber eine Auslauffrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Diese muss mindestens so lange sein wie die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung.

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