Einsatz von Detektiven kostet Arbeitgeber 20.000 Euro

Arbeitnehmer genießen in aller Regel allgemeinen Kündigungsschutz. Ihnen kann nicht willkürlich gekündigt werden. Besonders starken Schutz genießen darüber hinaus zum Beispiel Betriebsräte.Das Arbeitsgericht Gießen hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitgeberin diesen Kündigungsschutz umgehen wollte. Sie schleuste Detektive in den Betrieb ein, die notfalls Tatsachen fingieren sollten, um die Kündigung der betreffenden Mitarbeiterin zu ermöglichen.

Elternzeit: Jahresurlaub kann durch den Arbeitgeber gekürzt werden

Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat, den dieser in Elternzeit verbrachte, um ein Zwölftel kürzen. Dafür ist allerdings eine entsprechende Kürzungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Eine solche liegt bereits vor, wenn der Arbeitgeber nur verkürzten Urlaub gestattet und dadurch deutlich macht, von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

Betriebsvereinbarung kann Arbeitgeber nicht zwingen, Betriebsrat zu Personalgespräch einzuladen

Der Arbeitgeber kann in einer Betriebsvereinbarung nicht verpflichtet werden, den Betriebsrat zu jedem Personalgespräch wegen eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers einzuladen. Dies gilt insbesondere, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich des Gesprächsinhalts verpflichtet wird.So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.12.2018.

Drogenkonsum: Arbeitgeber muss Kündigungsgrund beweisen

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss er den Kündigungsgrund beweisen. Der Konsum von Drogen kann zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss jedoch beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Drogen zu sich genommen hat. Der Verweis auf einen Zeugen, der möglicherweise die Einnahme von Drogen beobachtet habe, genügt nicht.

Taxifahrer: Arbeitgeber muss auch Bereitschaftszeiten entlohnen

Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also für Pausenzeiten keinen Lohn zahlen. Eine Pause liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sich für die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten muss. Für solche Bereitschaftszeiten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zu entlohnen. Deswegen haben beispielsweise auch Taxifahrer während der Standzeit Anspruch auf Mindestlohn. Dies gilt auch, wenn sie nicht alle 3 Minuten eine Bereitschaftstaste betätigen.