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Persönliche Beleidigung gegenüber Arbeitgeber rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitnehmer spricht wiederholt persönliche Beleidigung aus

Im zu entscheidenden Fall kam es nach einem Wortgefecht vom Vortag zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und den Geschäftsführern des Arbeitgebers erneut zu einem Streit. Wütend schlug der Arbeitnehmer vor, die Arbeitgeber sollten ihn doch entlassen. Sodann erwiderte einer der Geschäftsführer, bei einer Kündigung stünden er und der ehemalige Geschäftsführer als „soziale Arschlöcher“ da. Der Arbeitnehmer warf den beiden vor, dies seien sie schon längst. Zuvor hatte der Arbeitnehmer den ehemaligen Geschäftsführer schon mit ähnlicher Wortwahl beleidigt. Die Geschäftsführung stellte den langjährigen Arbeitnehmer nach dem Arbeitstag für drei Tage frei und hoffte in dieser Zeit auf eine Entschuldigung. Diese blieb aus. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Fristlose Kündigung trotz langer Betriebszugehörigkeit wirksam

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine fristlose Kündigung nur dann möglich, wenn einer der Parteien die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter keinen Umständen zuzumuten ist. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten hat das Gericht erkannt, dass die bei 23-jähriger Betriebszugehörigkeit zustehende siebenmonatige Kündigungsfrist bei einer derart schweren Ehrverletzung nicht abgewartet werden muss. Einer Abmahnung bedurfte es nicht, weil der Kläger sich nicht entschuldigt hatte und sich selbst in der mündlichen Verhandlung nicht einsichtig zeigte. Zwischen der Auseinandersetzung am Vortag und der Beleidigung am Folgetag lag eine mehrstündige Zeitspanne, sodass sich der Arbeitnehmer nicht auf eine Affektsituation berufen konnte. Gerade in einem Kleinbetrieb mit engeren Beziehungen ist das Vertrauensverhältnis durch eine solch grobe Beleidigung nachhaltig belastet. Das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses war dem Arbeitgeber deshalb nicht zuzumuten.
LAG Schlewig-Holstein, Urteil v. 24.01.2017 – 3 Sa 244/16 –

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