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Arbeitgeber hört Betriebsrat vor Massenentlassung nicht an: Kündigungen unwirksam

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Welche Rechte hat der Betriebsrat vor einer betriebsbedingten Kündigung?

Aufgabe eines Betriebsrats ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Daher muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung, die durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird, angehört werden. Das regelt § 102 BetrVG. Will der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, so kann er die Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen, zum Beispiel mit Umsatzeinbrüchen und dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses begründen.
Nachdem der Betriebsrat die Anhörung erhalten hat, hat er dann die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen.  Er kann Bedenken äußern und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Kündigung widersprechen. Seine Stellungnahme muss er dem Arbeitgeber innerhalb von 1 Woche mitteilen. Der Arbeitgeber kann zwar auch bei einer Stellungnahme die Kündigung aussprechen, sie wird dadurch nicht unwirksam, der entlassene Arbeitnehmer kann unter Umständen geltend machen, nach Ablauf der Kündigungsfrist während der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen Beendigung im Betrieb weiterbeschäftigt zu werden.
Unterbleibt die Anhörung des Betriebsrats, so gilt die Kündigung als rechtswidrig und kann daher vom Gericht für unwirksam erklärt werden.

Verlust der Hauptkundin führt zu Massenentlassung

Im entschiedenen Fall kündigte der Automobilzulieferer TWB aus Hagen im Januar 2019 rund 300 Angestellten, weil eine Hauptkundin weggefallen war. Daraufhin klagten ca. 180 der entlassenen Arbeitnehmer gegen die Kündigung. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Hagen hatten sie damit Erfolg, weshalb der Arbeitgeber in Berufung ging. Bei dem Urteil des LAG Hamm vom 22.01.2020 handelt es sich nun um das erste in 160 Berufungsverfahren.

Anhörung des Betriebsrats war nicht klar erkennbar

Das LAG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Die der Massenentlassung zugrundeliegenden Kündigungen seien unwirksam, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört habe. Es habe zwar Gespräche über einen Interessenausgleich gegeben; eine Anhörung im Sinne von § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz könne darin aber nicht gesehen werden. Für den Betriebsrat müsse nämlich klar erkennbar sein, wann und mit welchem Sachstand eine Anhörung stattfinde. Dies wirke sich nämlich auch auf seine Möglichkeit aus, der Kündigung zu widersprechen. Hierfür habe der Betriebsrat nämlich nur eine Woche Zeit. Für den Fristbeginn müsse die Anhörung klar erkennbar sein.

Fazit

Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung, auch vor einer Massenentlassung angehört werden. Dabei reicht nicht jede Verhandlung über einen Interessenausgleich. Es muss für den Betriebsrat klar erkennbar sein, wann der Arbeitgeber die Anhörung vornimmt und die für ihn geltenden Fristen beginnen.
Zwar hat der Arbeitgeber bei solch rein formalen Fehlern erneut die Möglichkeit, formal wirksame Kündigungen auszusprechen. Bis zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung erhalten die Arbeitnehmer aber immerhin weiter ihren Lohn und die Kündigungsfristen beginnen neu zu laufen. Sieht der Arbeitgeber seinen Fehler – wie hier – erst nach dem ersten gerichtlichen Urteil, kann dies immerhin einige zusätzliche Monate Gehalt für die betroffenen Arbeitnehmer bedeuten.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2020, Az.: 3 Sa 1194/19.

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