burgmer arbeitsrecht

Arbeitnehmereigenschaft bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Wesen des Arbeitsverhältnisses ist der Austausch von Arbeit und Lohn

Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das BAG hatte in seinem Urteil vom 29.08.2012 (Az. 10 AZR 499/11) darüber zu entscheiden, ob durch die Ausübung einer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Konkret ging es um eine Frau, die als Telefonseelsorgerin zehn Stunden im Monat tätig war, und hierfür eine Aufwandsentschädigung von 30 € erhielt. Das BAG stellte klar, dass Arbeitnehmer nur derjenige ist, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Mit dem Arbeitsverhältnis sei typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden, wie aus §§ 611, 612 BGB hervorgehe. Wesen des Arbeitsverhältnisses sei der Austausch von Arbeit und Lohn, da der Arbeitnehmer das Ziel verfolge, für seine Arbeit ein Entgelt zu erhalten. Daher sei die Telefonseelsorgerin keine Arbeitnehmerin.

Ehrenamtliche Dienste können auch im Rahmen eines Auftrags verrichtet werden

Das BAG führte weiter aus, dass ehrenamtliche Dienste im Rahmen eines Auftrags verrichtet werden können. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein Geschäft unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Der Auftrag hat mit dem Arbeitsverhältnis gemein, dass der Beauftragte im Zweifel in Person zu leisten hat (§ 664 BGB) und Weisungen des Auftraggebers unterliegt (§ 665 BGB). Allerdings bezieht sich das Weisungsrecht des Auftraggebers, anders als das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO, regelmäßig nur auf einen bestimmten Auftrag. Das Auftragsverhältnis unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis durch die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Dienste.

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