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Arbeitsunfall im Home Office und während Betriebsratsschulung?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitsunfall im Home Office

Das Arbeiten vom Home Office aus erfreut sich zunehmender Beliebtheit. In geeigneten Branchen kann die Verlegung des Arbeitsplatzes ins Private einige Erleichterungen für Arbeitnehmer mit sich bringen.
Doch gilt es beachtliche Unterschiede beim Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Verletzt sich beispielsweise der Angestellte auf dem Weg vom Schreibtisch in die Küche, so ist darin kein Arbeitsunfall zu sehen. Anders als der Weg zur Cafeteria im Betrieb ist nämlich die Wohnung „private Lebenssphäre“, auf deren konkrete Gestaltung Arbeitgeber und Träger der Unfallversicherung keinen Einfluss haben. Sie können dementsprechend nicht dafür sorgen, das Unfallrisiko in der Arbeitsumgebung zu verringern und sollen deshalb im Falle eines Unfalls auch nicht zur Haftung herangezogen werden.
Kürzlich urteilte das Bundessozialgericht zu einem Unfall während der Tätigkeit im Home Office. 

Betriebsratsschulungen werden erfasst

Für Betriebsratsschulungen gelten dem Grunde nach dieselben Maßstäbe wie bei einer Betriebsfeier. Selbst Unfälle, die sich auf dem Weg von der Schulungsstelle zum angemieteten Hotelzimmer ereignen, sind prinzipiell als Arbeitsunfälle zu werten.
Die Gerichte begründen dies damit, dass auf mehrtägigen Tagungen das Dienstliche typischerweise vom Privaten nicht klar getrennt werden kann. Deshalb können zwischen dem offiziellen Ende der Veranstaltung und dem eigentlichen Rückweg auch mehrere Stunden liegen, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt.
Auch das ein oder andere Bier mit den Kollegen ändert hieran nichts. Dabei ist allerdings vorausgesetzt, dass die Alkoholisierung nachgewiesenermaßen für den Unfall nicht ursächlich geworden ist.

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