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Außerordentliche Kündigung und Erfordernis einer Abmahnung im Falle von „Stalking“

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

„An sich“ kann „Stalking“ einen Kündigungsgrund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen

Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin unter bewusster Missachtung ihres entgegenstehenden Willens beharrlich nach, ist dies an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dies stellte das BAG in seinem Urteil vom 19.04.2012 (Az. 2 AZR 258/11) klar. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens an (vgl. § 238 StGB), sondern auf die mit diesem Verhalten verbundene Störung des Betriebsfriedens. In einem derartigen Verhalten liege nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, sondern zugleich eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Dieser habe die Integritätsinteressen seiner Mitarbeiter zu schützen. Damit sei Stalking „an sich“, d.h. typischer Weise als Kündigungsgrund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet.

Eine Abmahnung kann in „Stalking“-Fällen entbehrlich sein

Eine Abmahnung könne in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann entbehrlich sein, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten sei. Handele es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen sei, könne auch dieser Umstand eine Abmahnung entbehrlich werden lassen. Dies gilt nach dem BAG grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich.

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