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Bestenauslese im Beamtenrecht: Ausschluss der charakterlichen Eignung wegen Jugendstrafe möglich

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Grundsatz der Bestenauslese im Beamtenrecht

Der Grundsatz der Bestenauslese im Beamtenrecht resultiert aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Er findet Anwendung in den Bewerbungs- und Beförderungsverfahren des öffentlichen Dienstes. Jeder Deutsche hat „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung“ Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Anhand dieser Kriterien soll sicher gestellt werden, dass nur die geeignetsten Bewerber Zugang zum öffentlichen Amt und somit Hoheitsfunktion erhalten.
Eignung in diesem Sinne bezieht sich auf die charakterlichen, psychischen, körperlichen und geistigen Eigenschaften eines Bewerbers. Bei den konkreten Anforderungen an die Eignung kommt es jeweils auf das zu besetzende Amt an. Im Polizeidienst sind beispielsweise Merkmale wie Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit ausschlaggebend für die charakterliche Eignung eines Bewerbers. Aus diesem Grund sind vorherige Straftaten und solche während des Dienstverhältnisses unter Umständen Ausschlussgründe (s. dazu auch unseren Beitrag zur Ablehnung der Einstellung einer Lehrkraft)

Zum Sachverhalt: Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung

Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien über die Einstellung des Klägers als Polizist im Objektschutz beim Land Berlin. Der Kläger war mit 20 Jahren vom Jugendgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Neun Jahre später bewarb er sich auf eine Stelle als Polizist im Objektschutz.
Das beklagte Land hatte dem Kläger in einem Schreiben mitgeteilt, dass er erfolgreich einen Platz auf der Rangliste für die Einstellung erreicht habe. Dazu wurden vier Vorbehalte erklärt, welche vor einer Einstellung ausgeräumt werden müssten. Einer dieser Vorbehalte war das Ergebnis einer Prüfung der charakterlichen Eignung. Nachdem das Land Berlin von seiner Verurteilung erfahren hatte, lehnte es die Einstellung ab.
Diese Entscheidung wurde jetzt durch das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt.

Zur Entscheidung: Berücksichtigung der Verurteilung sachgerecht

Der Dienstherr habe aus der Verurteilung zulässigerweise den Schluss gezogen, dass der Kläger charakterlich nicht geeignet sei.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes begründe zwar ein Recht auf den chancengleichen Bewerbungsprozess auf öffentliche Ämter. Dabei habe der Dienstherr jedoch einen Beurteilungsspielraum in Hinsicht auf „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“. So dürfe er über die Einstellung grundsätzlich, im Rahmen des Gesetzes und ausgehend von korrekten Sachverhalten, frei entscheiden. Bedeutsam sei dabei insbesondere der Grundsatz der Bestenauslese im Beamtenrecht. Außerdem dürfe der Dienstherr keine sachfremden Erwägungen anstellen. Die Entscheidung des beklagten Landes entspreche diesen Kriterien.
Es bestehe Einigkeit unter allen Beteiligten, dass eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung die Eignung als Wachpolizist ausschließe. Fraglich sei nur, ob die vergangene Zeit und das Ausbleiben weiterer Straftaten des Klägers eine andere Entscheidung verlangten. Im vorliegenden Fall habe das Land sachgerecht entschieden. Insbesondere sei es sachgerecht gewesen, aktuelle Aussagen des Klägers bzgl. seiner Verurteilung zu berücksichtigen und daraus eine mangelnde Reue und andauernde Relativierung des Geschehens abzuleiten. Insgesamt habe das beklagte Land allgemeingültige Wertmaßstäbe bei der Entscheidung angewandt.

Fazit

Auch nach mehreren Jahren kann eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe die charakterliche Eignung für die Tätigkeit als Polizist ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn der Betroffene die Tat nach wie vor relativiert. Es liegt dabei an der einstellenden Behörde, zu entscheiden, ob die Straftat auch jetzt noch Auswirkungen auf die Eignung hat.
Übrigens: Auch wenn man bereits eine Anstellung gefunden hat, kann die Begehung einer Straftat den Arbeitsplatz gefährden. Denn auch außerdienstliche Straftaten können eine Kündigung rechtfertigen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2018, Az. 10 Sa 163/18

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