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Betriebsratswahl: Abgabe mehrerer Unterschriftenlisten für einen Wahlvorschlag sowie elektronische Stimmauszählung zulässig

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Sachverhalt: Mehrere Listen eingereicht und Scanner verwendet

In der Absicht, für den Betriebsrat zu kandidieren, hatten sich 13 Arbeitnehmer auf einer Vorschlagsliste eingetragen. Diese Vorschlagsliste wurde anschließend 13 Mal kopiert und jeweils mit einer Liste zur Sammlung von Unterschriften versehen. Nach Einreichung des Wahlvorschlags erklärte der Wahlvorstand den Wahlvorschlag für ungültig. Es handle sich bei den Listen um keine einheitliche Urkunde. Ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel wies das Arbeitsgericht in erster Instanz zurück.
In einem weiteren Verfahren hatte der Wahlvorstand eines Betriebs beschlossen, bei der nächsten Betriebsratswahl Scanner zur elektronischen Stimmauszählung einzusetzen. Die Scanner sollten erkennen können, welche Liste auf einem Stimmzettel angekreuzt ist, und den Stimmzettel automatisch dieser Liste zuordnen. Für den Fall, dass einem Scanner eine eindeutige Zuordnung misslänge, sollte der betreffende Stimmzettel über eine Vorschau dem Wahlvorstand angezeigt werden. Der Wahlvorstand sollte während des gesamten Auszählungsvorgangs präsent sein und zudem während der Auszählung Stichproben durchführen. Auch einen hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Arbeitsgericht zurück.

Zur Entscheidung: Betriebsratswahl beide Male zulässig

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat im ersten Fall entschieden, dass der Wahlvorschlag der Arbeitnehmer zur Betriebsratswahl zuzulassen sei. Es sei zulässig, die (Original-) Vorschlagsliste zu fotokopieren und sodann auf mehreren Vorschlagsexemplaren Unterschriften zu sammeln, sofern diese sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführten. Der mit einer Unterschriftenliste verbundene Wahlvorschlag müsse nicht zwingend die Originalunterschriften der sich zur Wahl stellenden Arbeitnehmer enthalten. Vorliegend sei eindeutig bestimmbar, auf welchen Wahlvorschlag sich die Unterschriften bezögen. Damit liege ein gültiger Wahlvorschlag vor.
Im zweiten Verfahren wies das Landesarbeitsgericht Hessen zunächst darauf hin, dass es allgemein anerkannt sei, dass sich der Wahlvorstand zur Stimmenauszählung auch technischer Hilfsmittel bedienen dürfe – unter der Voraussetzung, dass die Überwachung des gesamten Vorgangs der Stimmenauszählung ausschließlich beim Wahlvorstand liege. Dies sei vorliegend der Fall: Der Wahlvorstand öffne die Wahlurne, entnehme ihr die Stimmzettel, sortiere und prüfe deren Ordnungsmäßigkeit, treffe in Zweifelsfällen die Zuordnung von Stimmzetteln zu den Listen, nehme Stichproben vor und stelle das Wahlergebnis fest. Der gesamte Vorgang erfolge öffentlich. Die Auszählung der Stimmen mithilfe einer EDV-Anlage sei daher unbedenklich.

Fazit

Zwar müssen sowohl der (Original-) Wahlvorschlag persönlich unterschrieben sein als auch die Stützunterschriften persönlich geleistet werden. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Unterschriften auf einer Urkunde geleistet werden. Zudem ist der Einsatz von Scannern zur Stimmauszählung bei Betriebsratswahlen zulässig, soweit die Überwachung der Auszählung beim Wahlvorstand liegt.
Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Beschluss v. 25. April 2018, Az. 16 TaBVGa 83/18 (Wahlvorschlagsliste); Beschluss v. 25. April 2018, Az. 16 TaBVGa 77/18 (elektronische Stimmauszählung).
Übrigens erging vor einigen Monaten eine Entscheidung des LAG Hamburg, zur Online-Betriebsratswahlen. Nach der Auffassung des LAG Hamburg sei die Wahl unwirksam, weil sie gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoße und sich dieser Verstoß auch auf das Ergebnis ausgewirkt habe, sie sei aber nicht nichtig.

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