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BSG zu Sperrzeit nach Altersteilzeit: Wichtiger Grund (nur) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Klägerin plante Renteneintritt nach Altersteilzeit, änderte jedoch nachträglich ihre Pläne

Die Klägerin, die schon seit vielen Jahren bei ihrer Arbeitgeberin unbefristet beschäftigt war, schloss mit dieser im Jahr 2006 einen Altersteilzeitvertrag. Durch diesen Vertrag wurde ihr unbefristetes in ein bis zum 30. November 2015 befristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt. Ursprünglich hatte die Klägerin vorgehabt, nach Ende der vorgesehenen Freistellungsphase vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen. Durch den vorzeitigen Renteneintritt hätte sie dementsprechend Abschläge bei der Rente in Kauf nehmen müssen.
Im Jahr 2014 kam es zu einer Änderung der Rechtslage: Für besonders langjährig Versicherte wurde unter geänderten Voraussetzungen eine abschlagsfreie Rente eingeführt. Die Klägerin entschied sich daher, sich nach Ende der Freistellungsphase zunächst für einige Monate arbeitslos zu melden, um dann ab dem 01. März 2016 ebenfalls die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu beziehen.
Nachdem sich die Klägerin am 01. Dezember 2015 arbeitslos gemeldet hatte, verweigerte die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld. Es bestünde eine zwölfwöchige Sperrzeit, da die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst habe. Die Klägerin klagte daher vor den Sozialgerichten auf Zahlung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2016.

Die Rechtslage: Sperrzeit nach versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund

Gemäß § 159 des Sozialgesetzbuches – dritter Band – kann ein Arbeitnehmer, der sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat, für die Dauer einer Sperrzeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dieser Vorschrift unter anderem vor, wenn
„die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).“
Die gesetzliche Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen.

BSG: Altersteilzeitvereinbarung als wichtiger Grund

Das BSG gab der Klägerin Recht:
Die Arbeitsagentur habe eine Sperrzeit zu Unrecht angenommen, denn die Klägerin habe einen wichtigen Grund – nämlich eine Altersteilzeitvereinbarung – für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Das Gericht berief sich auf seine bisherige Rechtsprechung und bestätigte diese:
Danach kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug überzugehen, und wenn eine solche Absicht zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung bei vorausschauender, objektiver Betrachtung gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich sind nach der Rechtsprechung des BSG für das Vorliegen eines wichtigen Grundes somit nur der Inhalt und der Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung.
Im vorliegenden Fall sei es damit irrelevant, dass die Klägerin von ihren ursprünglichen Plänen im Jahre 2014 Abstand nahm, weil sich für sie – nachträglich – die Möglichkeit ergeben habe, drei Monate nach dem geplanten Rentenbeginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2017 (Az. B 11 AL 25/16 R).

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