Zum Jahresanfang treten einige arbeitsrechtliche Neuregelungen in Kraft, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber relevant sind.
Unser Beitrag verschafft einen Überblick über drei wesentliche Änderungen 2019 im Arbeitsrecht.
- Brückenteilzeit
- Höherer Mindestlohn
- Paritätische Beiträge zur Krankenversicherung
Zum 01. Januar 2019 wird das Recht auf Brückenteilzeit eingeführt. Diese neue Regelung betrifft alle Arbeitnehmer, die ab Jahresbeginn einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Durch die Änderung soll es nun den Beschäftigten ermöglicht werden, nach vorübergehender Teilzeit wieder in Vollzeit zu wechseln.
Ursprüngliche Regelung: Kein Anspruch auf erneute Vollzeit
Bislang durfte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten verkürzen und dies per Rechtsanspruch einfordern. Allerdings gab es keinen Anspruch auf die Rückkehr in eine Vollzeitstelle – somit war die Umstellung auf Teilzeit für den Arbeitnehmer häufig unumkehrbar.
Neue Regelung: Rückkehrrecht des Arbeitnehmers – Anspruch auf befristete Teilzeit
Durch die Brückenteilzeit wird es nun dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre, zu verringern. Anschließend steht ihm das Recht zu, in seine Vollzeitstelle zurückzukehren. Dieses Rückkehrrecht gilt unabhängig von persönlichen Gründen, wie zum Beispiel der Kindererziehung.
Die Brückenteilzeit greift allerdings nur für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten und dort länger als sechs Monate beschäftigt sind.
Höherer Mindestlohn
Auch der gesetzliche Mindestlohn wird nun zum zweiten Mal seit seiner Einführung um 42 Cent angehoben. Somit wird den Arbeitnehmern ab dem 01. Januar 2019 ein Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde zustehen.
In einem zweiten Schritt soll der Mindestlohn zum 01. Januar 2020 auf 9,35 Euro steigen.
Paritätische Beiträge zur Krankenversicherung
Ab dem 01. Januar 2019 sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder paritätisch – also zu gleichen Teilen – für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufkommen.
Ursprüngliche Regelung: Arbeitnehmer finanziert Zusatzbeitrag allein
Bisher wurde nur der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 Prozent durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig getragen. Ein etwaiger Zusatzbeitrag musste allerdings allein vom Arbeitnehmer finanziert werden.
Neue Regelung: Arbeitgeber muss sich zur Hälfte an Zusatzbeiträgen beteiligen
Nun muss sich auch der Arbeitgeber zur Hälfte an diesen Zusatzbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beteiligen. Hierdurch soll der Arbeitnehmer entlastet werden.