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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Eigenverschulden des Arbeitnehmers

Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erwähnte Verschulden des Arbeitnehmers entspricht nicht dem in § 276 BGB definierten Begriff über die Verantwortlichkeit des Schuldners. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird vielmehr nur ein solches Verhalten als anspruchsausschließend bewertet, bei welchem es sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. In dem Fall, den das LAG Köln mit Urteil vom 19.04.2013 (7 Sa 1204/11) zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, wann ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausschließt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nämlich nur, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Die erkrankte Arbeitnehmerin arbeitete im konkreten Fall im Restaurant des Arbeitgebers. Dort rutschte sie auf nassem Boden aus, so dass sie vier Wochen arbeitsunfähig erkrankte. Der Arbeitgeber wollte für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung leisten, da er der Meinung war, die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Sie habe nämlich Stoffturnschuhe mit glatten Sohlen getragen, obwohl sie bereits am Vortage des Unfalls zu verschiedenen Zeiten von zwei verschiedenen Vorgesetzten unabhängig voneinander darauf angesprochen worden sei, dass ihre Schuhe nicht ausreichend rutschfest seien. Gleichwohl sei die Arbeitnehmerin am Unfalltage wiederum mit denselben ungeeigneten Schuhen zur Arbeit erschienen. Die Arbeitnehmerin bestritt hingegen, ungeeignetesSchuhwerk getragen zu haben.

Leichtsinniges Verhalten erfüllt nicht den Ausschlusstatbestand

Das LAG Köln gab der Arbeitnehmerin recht. Sie habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ob sie an dem Tag tatsächlich Stoffturnschuhe mit glatter Sohle getragen habe, war nach Auffassung des LAG unerheblich. Selbst wenn man nämlich unterstellen würde, sie habe dieses ungeeignete Schuhwerk getragen, bestünde trotzdem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das in § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG erwähnte Verschulden des Arbeitnehmers entspreche nicht dem in § 276 BGB definierten Begriff. Im Entgeltfortzahlungsrecht werde vielmehr nur ein solches Verhalten als anspruchsausschließend bewertet, das einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen darstelle. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als leichtsinnig bezeichnetes Verhalten erfülle den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1S. 1 EFZG daher noch nicht. Erforderlich ist nach dem LAG also vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, welches dann auch darin bestehen kann, dass der Arbeitnehmer in grober Weise seiner Sicherheit dienende Anordnungen des Arbeitgebers nicht beachtet.

Stoffschuhe sind nicht per se ungeeignetes Schuhwerk

Bei Stoffschuhen handele es sich jedoch nicht per se um ungeeignetes Schuhwerk (anders als bspw. bei Stöckelschuhen). Außerdem habe sich der Gefahrenbereich des feucht aufgewischten Fußbodens in dem auch den Gästen des Restaurants zugänglichen Bereich befunden. Wären die Gefahren, die aus dem Betreten des feuchten Restaurantbodens mit derartigen Schuhen entstehen können, tatsächlich so naheliegend und so groß, hätte die Beklagte den Gefahrenbereich für ihre Kunden unbedingt unzugänglich halten müssen.

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