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Freinehmen an Brückentagen? Herr Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer zu Gast im WDR

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Freinehmen an Brückentagen? Herr Burgmer zu Gast im WDR

…Brückentage sind in den meisten Betrieben beliebte Urlaubstage. Wie kann ich den Arbeitgeber überzeugen, dass er zuerst mir den Urlaub gewährt?

Zunächst sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf Ihre Urlaubswünsche frühzeitig ansprechen. Er wird abhängig von den Erfordernissen des Betriebs und den sozialen Interessen der Mitarbeiter entscheiden, ob er Ihnen Urlaub an Brückentagen gewähren kann. Es kann passieren, dass er Ihnen an keinem Brückentag aus betrieblichen Gründen frei geben kann.
Das Gesetz sieht im Übrigen vor, dass Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt wird. Urlaub an einzelne Brückentage sind nach der Intention des Gesetzgebers, dass Urlaub Erholungsurlaub sein soll, nicht vorgesehen.

…wie einige ich mich denn am besten mit meinen Kollegen, wer an welchen (Brücken-)Tagen Urlaub nimmt?

Zwar steht die Urlaubsgewährung dem Arbeitgeber grundsätzlich allein zu. In der Praxis orientieren sich viele Arbeitgeber aber an den Absprachen der Mitarbeiter untereinander. Sie sollten daher mit Ihren Kollegen und Vorgesetzten absprechen, ob der Urlaubstag gewährt werden und wer Sie vertreten kann. Sollte keine Einigung zustande kommen, wird der Arbeitgeber entscheiden müssen.
Hält er sich dabei nicht an die gesetzlichen Vorgaben, kann der konkrete Urlaub vor dem Arbeitsgericht auch eingeklagt werden. Alternativ bietet sich auch eine sogenannte Mediation an. Arbeitnehmer untereinander und der Arbeitgeber versuchen auf diesem Wege eine Lösung im Interesse aller Beteiligten zu finden. In Betrieben mit Betriebsrat kann ein Mitarbeiter auch diesen ansprechen und um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann dann konkret mit dem Arbeitgeber für Sie verhandeln und ggf. sogar eine Einigungsstelle zur Klärung anrufen.

…an welche Vorgaben muss sich der Arbeitgeber bei Gewährung des Urlaubs halten?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sie gehen vor. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz so geregelt. Nur wenn „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“ der Urlaubsbeantragung entgegenstehen, darf der Arbeitgeber Ihren Urlaubswunsch ablehnen.
Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel ein anstehendes Großprojekt sein, das ohne die Mitarbeit des Arbeitnehmers gefährdet würde. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können insbesondere dann der Urlaubsgewährung entgegenstehen, wenn es sich hierbei beispielsweise um Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern handelt, die Urlaub während der Schulferienzeit beanspruchen.

…gibt es für die Koordination der Urlaubstage im Betrieb feste Abläufe?

Da laut Gesetz der Arbeitgeber allein über den Urlaub entscheidet, sind solche Abläufe zumindest gesetzlich nicht vorgesehen. In einigen Betrieben, vor allem solche mit Betriebs- oder Personalrat, haben sich allerdings Verfahren etabliert, die die Urlaubswünsche unter den Mitarbeitern koordinieren. Im Konfliktfall bestimmt dann häufig ein Punktesystem nach sozialen Kriterien (Familie, Kinder, etc.) wem vorrangig ein konkreter Urlaubswunsch zu erfüllen ist.

…kann der Arbeitgeber meinen einmal gewährten Urlaub zurücknehmen?

Das geht in aller Regel nicht. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung widerrufen. Dies ist zum Beispiel bei betrieblicher Notlage nach einer Überschwemmung der Fall.

…gibt es eine gesetzliche Frist, mit der ich den Urlaub beantragen muss?

Gesetzlich ist dies nicht vorgesehen. Theoretisch könnten Sie Urlaub von einem auf den anderen Tag oder auch lange Zeit im Voraus beantragen. Üblich ist aber ein Vorlauf von drei bis vier Wochen. Häufig geben auch die bereits erwähnten innerbetrieblichen Verfahren genauere Vorgaben. In Schichtbetrieben ist es hingegen häufige Praxis, einen wesentliche Teil des Urlaubs schon im Vorjahr zu beantragen und festzulegen.

…kann ich meine nicht genutzten Urlaubstage denn mit ins neue Jahre nehmen?

Grundsätzlich geht das nicht, denn der Urlaubsanspruch verfällt laut Gesetz am 31.Dezember. Das Urlaubsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei Krankheit oder betrieblichen Sondersituationen, sieht das Gesetz vor, dass der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden kann. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichende Regelungen vereinbaren, was in der Praxis häufig auch geschieht.

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