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Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitnehmer missbraucht Daten zur Aufdeckung von Sicherheitslücken

Der Arbeitnehmer war seit 2011 bei der Arbeitgeberin als SAP-Berater tätig. Er bestellte von einem Computer eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin. Zwecks Lastschriftzahlung griff er dabei auf Daten dieser Kundin zu (Namen, Anschriften und Bankdaten). Er hatte diese zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladen.
Im Rahmen der Bestellung machte der Arbeitnehmer dem Vorstand der Kundin die Mitteilung, dass sie nun sehen könne, wie einfach Datenmissbrauch bei ihr sei. Dies müsse zu Kopfschmerzen führen, wobei die Tabletten durchaus helfen könnten.
Die Arbeitgeberin hatte er vorher nicht über das Vorgehen informiert. Der Arbeitnehmer erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Dagegen klagte er.

Fristlose Kündigung wegen Datenmissbrauchs ist wirksam

Mit Urteil vom 15.01.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab.
Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Durch seine Handlungen habe der Arbeitnehmer massiv gegen seine Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Interessen der Arbeitgeberin verstoßen. Dabei habe er die sensiblen Kundendaten nicht geschützt, sondern vielmehr seinen Datenzugriff missbraucht und eine bestehende Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt.
Die Kunden dürfen von der Arbeitgeberin und deren Mitarbeitern Schutz ihrer Daten erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürften Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten das Vertrauen der Kunden in die Arbeitgeberin und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung erheblich gefährdet. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung.

Fazit

Der Missbrauch von Daten kann schwere Folgen für den Arbeitsplatz haben. Wird dabei die Beziehung zu Kunden gefährdet, droht sogar die fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn durch den Datenmissbrauch eigentlich nur auf Sicherheitslücken hingewiesen werden soll.
ArbG Siegburg, Urteil v. 15.01.2020 – Aktenzeichen 3 Ca 1793/19.

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