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GbR: Kündigung mit nur einer Gesellschafter-Unterschrift unwirksam

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Schriftformerfordernis der Kündigung

Das Gesetz schreibt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zwingend die Schriftform vor. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer. Im Arbeitsvertrag kann auch nicht vorgesehen werden, dass keine Schriftform erforderlich ist.
Kündigungen per E-Mail, SMS, Fax oder mündliche Kündigungen sind demnach nicht wirksam. Zudem ist es erforderlich, dass der Erklärende die Kündigung eigenhändig unterzeichnet, eine nur eingescannte Unterschrift genügt nicht. Auch ein Kürzel reicht nicht aus.
Will sich der Kündigende durch jemanden vertreten lassen, so muss dies aus dem Kündigungsschreiben deutlich hervorgehen. In der Praxis geschieht dies meist durch das Kürzel „i.V.“ (in Vertretung).
Eine Kündigung, die dem Schriftformerfordernis nicht genügt, gilt als von Anfang an nichtig. Sie entfaltet keinerlei Rechtswirkung und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz gilt nicht.

Zum Sachverhalt: Kündigung mit nur einer Gesellschafter-Unterschrift

Im vorliegenden Fall stritten sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungsschreiben. Die Arbeitgeberin war eine zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer GbR, mit vier Zahnärzten als Gesellschafter.
Die GbR wird grundsätzlich nur von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten. Die Gesellschafter können zwar vereinbaren, dass ein Gesellschafter allein mit Wirkung für und gegen die GbR handeln kann; dies war hier jedoch nicht der Fall.
Die Arbeitgeberin kündigte der Arbeitnehmerin mit zwei kurz aufeinander folgenden Schreiben. Beide Kündigungen waren nur von einem der Zahnärzte unterschrieben worden. Aus dem Gesellschaftervertrag der GbR folge jedoch eine Alleinvertretungsbefugnis des Arztes, der die beiden Kündigungen unterschrieben habe, so die GbR. Die Arbeitnehmerin bestritt diesen Vortrag der Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin statt. Die Arbeitgeberin legte ohne Erfolg Berufung vor dem LAG Berlin ein.

Zur Entscheidung: Schriftformgebot nicht gewahrt

Das Gericht führte aus, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die Kündigungsschreiben aufgelöst worden.
Die beiden Schreiben seien der Arbeitnehmerin zwar zugegangen, aber wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot unwirksam. Eine schriftliche Willenserklärung sei grundsätzlich von allen Erklärenden zu unterzeichnen. Für eine Stellvertretung einer Vertragspartei sei es erforderlich, dass das Vertretungsverhältnis sich eindeutig aus dem Schreiben ergebe.
Unterschreibe nur ein Gesellschafter einer GbR ohne Vertreterzusatz, so sei regelmäßig nicht auszuschließen, dass die Unterschriften der anderen Gesellschafter vorgesehen gewesen seien. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Namen der restlichen Gesellschafter im Briefkopf oder in der Unterschriftenzeile aufgeführt seien. Diesen Grundsätzen zufolge könne den vorliegenden Kündigungsschreiben ein Vertretungswille des unterschreibenden Zahnarztes nicht entnommen werden. Zwar seien die Namen der anderen Zahnärzte nur im Briefkopf und nicht in der Unterschriftenzeile aufgeführt worden, andererseits könne die Arbeitgeberin keinen Gesellschaftervertrag vorweisen, der eine Alleinvertretungsbefugnis des unterschreibenden Arztes begründe.

Fazit

Ist der Arbeitgeber in Form einer GbR organisiert, so ist es für eine wirksame Kündigung regelmäßig erforderlich, dass alle Gesellschafter das Dokument unterschreiben. Für die Wahrung der Schriftform genügt es nicht, dass nur eine Gesellschafter-Unterschrift vorhanden ist. Eine wirksame Vertretung liegt in solchen Fällen nur vor, wenn aus dem Schreiben ein Vertreterwille erkennbar hervortritt.
Beachten Sie aber bitte: Der Gesellschaftervertrag der GbR kann vorsehen, dass der Unterzeichnende selbständig Kündigungen aussprechen darf. Dann genügt seine Unterschrift bereits.
LAG Berlin, Urteil v. 01.12.2017, Az. 2 Sa 964/17

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