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Insolvenz des Arbeitgebers: So läuft das Insolvenzverfahren ab

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Wie kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers?

Das Insolvenzverfahren ist in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es findet statt, wenn der Schuldner (der Arbeitgeber) oder einer seiner Gläubiger es beantragt haben und ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 13 InsO).
Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig, „wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“ (§ 17 InsO). Aber auch dann, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, diese aber sehr wahrscheinlich in Kürze eintreten wird, kann wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren beantragt werden (§ 18 InsO). Nicht zuletzt ist auch bei einer Überschuldung – d.h., wenn das Vermögen des Arbeitgebers die bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO) – ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.

Was geschieht im vorläufigen Insolvenzverfahren?

Der Insolvenzantrag wird bei einem Amtsgericht als Insolvenzgericht gestellt. Das Insolvenzgericht kann dann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Sachverhalt zu prüfen und um zu verhindern, dass der Arbeitgeber das restliche Vermögen noch irgendwie „beiseiteschafft“ (§ 21 InsO). Insbesondere bestellt es meistens einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser prüft zunächst, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt, und ob noch genug Vermögensmasse vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren überhaupt durchführen zu können. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nicht ohne weiteres Arbeitnehmer freistellen, ihnen kündigen oder ihnen Weisungen erteilen; dies darf weiterhin nur der Arbeitgeber. Welche Befugnisse der vorläufige Insolvenzverwalter im Einzelnen hat, ergibt sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts.

Wie läuft das eigentliche Verfahren bei Insolvenz des Arbeitgebers ab?

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, so beschließt das Gericht die Eröffnung des  Insolvenzverfahrens und ernennt den Insolvenzverwalter (meist den vorläufig als Insolvenzverwalter Tätigen, da dieser sich bereits auskennt). Damit endet das vorläufige Insolvenzverfahren und geht in das eigentliche Insolvenzverfahren über. Das vorläufige Insolvenzverfahren endet auch, wenn der Insolvenzantrag in der Zwischenzeit zurückgenommen worden ist. Hat sich hingegen herausgestellt, dass das Vermögen des Arbeitgebers nicht mehr ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, so lehnt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab (Abweisung „mangels Masse“). Es kann sich aber auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine „Mas­se­ar­mut“ oder „Masseunzuläng­lich­keit“ herausstellen (§§ 207, 208 InsO). In beiden Fällen gehen die Gläubiger meist vollkommen leer aus.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen dann alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Arbeitgebers auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Der Insolvenzverwalter darf den Arbeitnehmern dann auch Weisungen erteilen – er tritt quasi an die Stelle des Arbeitgebers.

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