burgmer arbeitsrecht

Kein Schmerzensgeld für Mitwirkung in Firmenvideo nach Ausscheiden aus dem Betrieb

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Wirksame Einwilligung in die Verwendung der Aufnahmen nach § 22 KUG

Der Arbeitnehmer hatte eine Einverständniserklärung zur Verwendung von Ablichtungen seiner Person in einem Firmenvideo seines Arbeitgebers unterzeichnet. Er forderte acht Monate nachdem er den Betrieb verlassen hatte, Schmerzensgeld für die Weiterverwendung und klagte zusätzlich auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung des Werbefilms auf der Firmenwebsite. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt, das LArbG Mainz hingegen gab dem Arbeitgeber im Berufungsverfahren Recht, Urteil vom 08.05.2013, 8 Sa 30/13, und erlaubte die weitere Verwendung des Firmenvideos. Der Kläger behauptete, die Einwilligung in die Verwendung der Aufnahmen für das Firmenvideo nach dem Ausscheiden wirksam widerrufen zu haben. Der beklagte Arbeitgeber bestritt dies. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis automatisch mit dem Ausscheiden erlösche. Auch sei eine Befristung sui generis für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb erkennbar nicht gewollt und deshalb auch nicht vereinbart worden. Das LArbG folgte seiner Auffassung und machte weitere Ausführungen. Der Widerruf der Einwilligung nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) setze alternativ, neben weiteren Gesichtspunkten, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus. Diese sei dann anzunehmen, wenn die Aufnahmen nicht nur Illustrations- und Dekorationszwecken dienten, sondern einen Bezug auf die individuelle Persönlichkeit des Klägers enthielten. Der Bezug sei gegeben, wenn der Arbeitgeber die Aufnahmen dazu verwende, bewusst mit der individuellen Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu werben, beispielsweise mit seiner besonderen Fachkompetenz. Er fehle, wenn das Mitarbeiterbild mit jedem anderen, auch unternehmensfremden, austauschbar sei.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im vorliegenden Fall

Der Kläger begründete die behauptete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. damit, dass er im Firmenvideo als Teil der Belegschaft dargestellt werde, obwohl das nicht mehr stimme. Dies könne zu Spannungen mit seinem neuen Arbeitgeber führen, da er ja insoweit Werbung für ein Konkurrenzunternehmen betreibe. Tatsächlich war er nur zweimal kurz im Video zu sehen. Einmal am Anfang als Fahrer eines Firmenfahrzeugs, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob es sich um den Kläger handelte, und ein weiteres Mal am Ende für ca. zwei Sekunden auf einem Gruppenbild mit dreißig weiteren Mitarbeitern. Das LArbG sah hierin keinen Bezug auf die individuelle Persönlichkeit des Klägers, auch werde nicht explizit mit seiner Person geworben. Vielmehr sei die Aufnahme, handelte es sich um ein einzelnes Bild, letztlich austauschbar, so dass es insgesamt an einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und an einem wirksamen Widerruf nach § 22 KUG der vormals unterzeichneten Einverständniserklärung fehle.

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