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Keine Vergütung der Fahrtzeiten von Betriebsratsmitgliedern

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Vergütung der Fahrtzeiten zu Betriebsratssitzungen

Die Klägerin war in ihrer Funktion als Betriebsrätin außerhalb ihrer Arbeitszeit an insgesamt drei Tagen in den Betrieb gefahren, um dort jeweils an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dafür wandte sie Fahrtzeiten in Höhe von insgesamt drei Stunden auf. Für diese Fahrzeiten verlangte sie von der Beklagten – ihrer Arbeitgeberin – Vergütung entsprechend ihres Stundensatzes. Sie stützte sich dabei auf § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Das BAG erläuterte in seiner Entscheidung die Funktion und Bedeutung von § 37 Abs. 3 BetrVG im Zusammenhang mit dem Ehrenamtscharakter des Betriebsratsamtes. § 37 Abs. 3 BetrVG lautet wie folgt: „Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. (…) Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.“

Grundsätzlich keine Vergütung der Betriebsratstätigkeit

Das Gericht stellte zunächst klar, dass das BetrVG keinen Vergütungsanspruch für die Betriebsratstätigkeit gewährt. Betriebsratsmitglieder dürften für ihre Tätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern weder Vorteile erlangen, noch Nachteile erleiden. Ein Vergütungsanspruch sei außerdem mit dem Betriebsratsamt nicht vereinbar, denn dieser stelle ein Ehrenamt dar. Die Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG wolle vielmehr einen Ausgleich für die Betriebsratstätigkeit schaffen, die aus betrieblichen Gründen in der Freizeit des Arbeitnehmers stattfinde. Dieser Freizeitausgleich erfolge nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG grundsätzlich dadurch, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Lohns erhalte. Die Betriebsratstätigkeit wird somit rechtlich einer regulären Arbeitstätigkeit gleichgestellt, die dann ganz normal zu vergüten ist. Im Ausgleich muss, damit das Betriebsratsmitglied keinen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern erlangt, eine entsprechende Arbeitsbefreiung erfolgen.
Kann aber „aus betriebsbedingten Gründen“ eine solche Arbeitsbefreiung nicht innerhalb eines Monats gewährt werden, so muss nach § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG „die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit“ vergütet werden. Nur in dem Ausnahmefall also, in dem eine Arbeitsbefreiung nicht erfolgt ist, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Vergütung seiner wie Mehrarbeit gewerteten Betriebsratstätigkeit. Auf einen solchen Fall stützte sich die Klägerin in dem vom BAG zu entscheidenden Sachverhalt.

Wegen Grundsatzes keine Vergütung der Fahrtzeiten

Das BAG folgerte jedoch konsequent, dass die Wertung von Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit auch auf die Frage der Vergütung von Fahrtzeiten übertragen werden müsse. Bei regulären Arbeitnehmern werde im Regelfall die Fahrzeit von und zum Betrieb nicht vergütet; dies falle vielmehr in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, da dieser auch seinen Wohnort frei wähle. Nichts anderes dürfe daher für Betriebsratsmitglieder gelten. Damit war der Anspruch der Klägerin abzuweisen.
BAG, Urteil vom 27.7.2016, 7 AZR 255/14.

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